Artikel 24 VO (EU) 2019/1896
Lagebilder
(1) Die nationalen Lagebilder, das europäische Lagebild und die spezifischen Lagebilder werden durch Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen erstellt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Lagebilder umfassen folgende Informationsschichten:
- a)
- eine Ereignisschicht, die Ereignisse und Vorfälle im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten, grenzüberschreitender Kriminalität und, sofern verfügbar, Informationen über unerlaubte Sekundärmigration für die Zwecke des Verständnisses der Trends, des Umfangs und der Routen von Migrationsströmen umfasst;
- b)
- eine Einsatzschicht, die Informationen zu Einsätzen enthält, einschließlich des Einsatzplans, des Einsatzgebiets sowie des Standortes, des Einsatzzeitpunkts, des Status und der Art der im Einsatzplan vorgesehenen Kräfte;
- c)
- eine Analyseschicht, die analysierte Informationen enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die Einstufung der Auswirkungen auf Abschnitte der Außengrenzen von Belang sind, darunter Bilddaten und Geodaten, wichtige Entwicklungen und Indikatoren, Analyseberichte und sonstige relevante Begleitinformationen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Lagebilder ermöglichen die Identifizierung und Rückverfolgung von Ereignissen, Einsätzen und entsprechenden Analysen in Bezug auf Situationen, in denen Menschenleben in Gefahr sind.
(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder und der Regeln für die Erstellung von spezifischen Lagebildern. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, welche Informationen bereitzustellen sind und welche Einrichtungen für die Sammlung, Verarbeitung, Archivierung und Übermittlung bestimmter Informationen zuständig sind; außerdem werden darin die Fristen für die Berichterstattung, die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und entsprechende Qualitätskontrollmechanismen festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 122 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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