Artikel 25 VO (EU) 2019/1896

Nationale Lagebilder

(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum erstellt ein nationales Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden, die für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständig sind, zweckmäßige, sachlich richtige und rechtzeitige Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)
des nationalen Grenzüberwachungssystems nach Maßgabe des nationalen Rechts;
b)
ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden;
c)
von Grenzpatrouillen und sonstigen Beobachtungsmissionen;
d)
lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren;
e)
sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme, einschließlich Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, Einsatzzentren und Kontaktstellen;
f)
Grenzübertrittskontrollen;
g)
der Agentur;
h)
nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten;
i)
der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72;
j)
von Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;
k)
sonstiger einschlägiger europäischer und internationaler Organisationen;
l)
sonstiger Quellen.

(3) Jedes nationale Koordinierungszentrum teilt jedem Vorfall in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds eine einzige indikative Einstufung hinsichtlich seiner Auswirkungen zu, die von gering ( „low” ) und mittel ( „medium” ) bis hoch ( „high” ) und sehr hoch ( „very high” ) geht. Sämtliche Vorfälle sind der Agentur zu melden.

(4) Was Informationen zur nationalen Sicherheit, einschließlich militärischer Kräfte, anbelangt, kann jedes nationale Koordinierungszentrum auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden beschließen, den Zugang zu diesen Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” zu beschränken.

(5) Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten können direkt und echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte untereinander austauschen, einschließlich Standorte, Status und Art der in den benachbarten Außengrenzabschnitten eingesetzten eigenen Kräfte.

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