Artikel 26 VO (EU) 2019/1896
Europäisches Lagebild
(1) Die Agentur erstellt ein europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren und der Kommission zweckmäßige, sachlich richtige und rechtzeitige Informationen und Analysen betreffend die Außengrenzen, den Grenzvorbereich und unerlaubte Sekundärmigration zur Verfügung zu stellen.
(2) Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
- a)
- nationaler Koordinierungszentren und nationaler Lagebilder sowie Informationen und Berichte von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, soweit dies durch diesen Artikel vorgegeben ist;
- b)
- der Agentur, einschließlich der von ihren Verbindungsbeamten gemäß den Artikeln 31 und 77 vorgelegten Informationen und Berichte;
- c)
- der Delegationen der Union und der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j;
- d)
- anderer in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführter zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen;
- e)
- der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72 und von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 73 Absatz 4;
- f)
- sonstiger Quellen.
(3) Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:
- a)
- Vorfällen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds enthaltenen Vorkommnissen;
- b)
- Vorfällen und sonstigen im spezifischen Lagebild gemäß Artikel 27 enthaltenen Vorkommnissen;
- c)
- Vorfällen im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion oder eines von ihr koordinierten Soforteinsatzes, oder Vorfällen an einem Brennpunkt.
(4) Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds enthält die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen sowie zu Brennpunkten und enthält Aufträge, Standorte, den Status, die Dauer, Angaben zu den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten, tägliche und wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die Medien.
(5) Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebilds können gegebenenfalls die Sicherheitseinstufung „RESTREINT UE/EU RESTRICTED” erhalten.
(6) Im europäischen Lagebild berücksichtigt die Agentur die Einstufungen, die die nationalen Koordinierungszentren in nationalen Lagebildern für bestimmte Vorfälle vorgenommen haben. Für jeden Vorfall im Grenzvorbereich nimmt die Agentur eine einzige indikative Einstufung vor und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren.
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