Artikel 27 VO (EU) 2019/1896

Spezifische Lagebilder

(1) Die Agentur und die Mitgliedstaaten können spezifische Lagebilder erstellen und aktualisieren, um spezifische operative Tätigkeiten an den Außengrenzen zu unterstützen oder Informationen mit den in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen oder mit Drittstaaten gemäß Artikel 75 zu teilen.

(2) Die spezifischen Lagebilder setzen sich aus einem Teilsatz von Informationen aus den nationalen und europäischen Lagebildern zusammen.

(3) Die Einzelheiten für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder werden in einem Einsatzplan für die betreffenden operativen Tätigkeiten und in einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft festgelegt, wenn ein spezifisches Lagebild im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Drittstaaten erstellt wird. Für jegliche nach diesem Absatz vorgesehene Weitergabe von Information gilt der Grundsatz der Zustimmung des Urhebers.

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