Artikel 28 VO (EU) 2019/1896
Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten
(1) Die Agentur koordiniert die Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten (EUROSUR Fusion Services), damit den nationalen Koordinierungszentren, der Kommission und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient zuverlässige Informationen über die Außengrenzen und den Grenzvorbereich zur Verfügung stehen.
(2) Die Agentur stellt einem nationalen Koordinierungszentrum auf dessen Antrag Informationen zu den Außengrenzen des Mitgliedstaats, dem es angehört, und zum Grenzvorbereich zur Verfügung, die bei folgenden Tätigkeiten erfasst werden können:
- a)
- die selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittstaaten, die Risikoanalysen und Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen dienen, die für die illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
- b)
- die Verfolgung von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen auf hoher See und die Verfolgung von Luftfahrzeugen, im Falle, dass diese Schiffe, Wasser- oder Luftfahrzeuge mutmaßlich oder nachweislich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;
- c)
- Beobachtung bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe und andere Wasserfahrzeuge aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;
- d)
- Beobachtung bestimmter Luftgrenzgebiete mit dem Ziel, Luftfahrzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
- e)
- Umweltbewertung für bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Land- und Luftaußengrenzen mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;
- f)
- selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Außengrenzen, die Risikoanalysen und Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
- g)
- Beobachtung der Migrationsströme in die und innerhalb der Union im Hinblick auf Trends, Umfang und Routen;
- h)
- Beobachtung der Medienberichterstattung, Informationsgewinnung aus frei zugänglichen Quellen und Analyse von Internetaktivitäten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 bzw. mit der Verordnung (EU) 2016/679, je nach Anwendbarkeit, zur Verhinderung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität;
- i)
- Analyse von Informationen aus großen Informationssystemen zum Zwecke der Ermittlung von wechselnden Routen und Methoden für illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität.
(3) Die Agentur kann den Antrag eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen oder operativen Gründen ablehnen. Die Agentur teilt dem nationalen Koordinierungszentrum rechtzeitig die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.
(4) Die Agentur kann auf eigene Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungsinstrumente zur Sammlung von Informationen zum Grenzvorbereich nutzen, die für das europäische Lagebild von Belang sind.
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