Artikel 29 VO (EU) 2019/1896
Risikoanalyse
(1) Die Agentur überwacht den Migrationszustrom in die Union, Migrationsströme innerhalb der Union im Hinblick auf die Trends, den Umfang und die Routen und die sonstigen Trends und sonstigen möglichen Herausforderungen an den Außengrenzen, auch im Hinblick auf die Rückkehr. Zu diesem Zweck erarbeitet sie auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell, das von ihr und den Mitgliedstaaten angewandt wird. Das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Umsetzung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 7 ausgearbeitet und, falls erforderlich, aktualisiert.
(2) Die Agentur erstellt jährlich allgemeine Risikoanalysen, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission unter Anwendung der gemäß Artikel 92 erlassenen Sicherheitsvorschriften zu übermitteln sind, sowie spezifische Risikoanalysen für operative Tätigkeiten. In enger Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt und übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre eine strategische Risikoanalyse für die integrierte europäische Grenzverwaltung. Diese Risikoanalysen werden bei der Ausarbeitung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung berücksichtigt. Die Agentur erstellt solche allgemeinen Risikoanalysen und strategischen Risikoanalysen auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten. In den Ergebnissen dieser Risikoanalysen werden personenbezogene Daten anonymisiert.
(3) Die von der Agentur erstellten Risikoanalysen gemäß Absatz 2 betreffen mit Blick auf die Entwicklung eines Vorwarnmechanismus alle für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevanten Aspekte.
(4) Die Agentur veröffentlicht umfassende Informationen über das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell.
(5) Die Mitgliedstaaten versorgen die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage, zu den Trends und potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen sowie zur Rückkehr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur regelmäßig oder auf Anfrage alle relevanten Informationen wie statistische und operative Daten, die im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung erhoben wurden und die gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e in der Liste der Informationen und Daten, die verpflichtend mit der Agentur auszutauschen sind, enthalten sind, sowie Informationen aus der Analyseschicht des nationalen Lagebilds gemäß Artikel 25.
(6) Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden dem Verwaltungsrat vorgelegt und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten rechtzeitig und sachlich richtig weitergegeben.
(7) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Ergebnisse der Risikoanalyse bei der Planung ihrer Aktionen und Tätigkeiten an den Außengrenzen sowie bei ihren rückkehrbezogenen Tätigkeiten.
(8) Bei der Entwicklung der gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten gemäß Artikel 62 berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.
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