Artikel 30 VO (EU) 2019/1896
Abgrenzung der Außengrenzabschnitte
Für die Zwecke dieser Verordnung nimmt jeder Mitgliedstaat eine Unterteilung seiner Außengrenzen in Grenzabschnitte vor. Diese Abschnitte bestehen aus Land-, See- und, falls ein Mitgliedstaat so entscheidet, Luft-Grenzabschnitten. Jeder Mitgliedstaat teilt diese Außengrenzabschnitte der Agentur mit.
Jede Änderung der Außengrenzabschnitte durch einen Mitgliedstaat ist der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, damit die Kontinuität der Risikoanalyse durch die Agentur gewährleistet ist.
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