Artikel 31 VO (EU) 2019/1896

Verbindungsbeamte der Agentur in den Mitgliedstaaten

(1) Die Agentur stellt mithilfe ihrer Verbindungsbeamten die regelmäßige Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen und der rückkehrbezogenen Tätigkeiten aller Mitgliedstaaten sicher.

Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geografisch nahe sind, zuständig ist.

(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Statutspersonal Sachverständige, die als Verbindungsbeamte eingesetzt werden. Der Exekutivdirektor unterbreitet auf der Grundlage der Risikoanalyse und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Bedingungen des Einsatzes, dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann, und den möglichen Aufgaben, die nicht unter Absatz 3 fallen. Der Vorschlag des Exekutivdirektors bedarf der Billigung durch den Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung und bestimmt gemeinsam mit dem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.

(3) Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie mit den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden zu fördern. Die Verbindungsbeamten nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)
Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden.
b)
Sie unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Überwachung illegaler Einwanderung und für die Risikoanalysen im Sinne des Artikels 29 benötigt.
c)
Sie unterstützen die Sammlung der Informationen nach Artikel 32, die die Agentur für die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen benötigt, und arbeiten zu diesem Zweck einen Bericht aus.
d)
Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat an den Außengrenzabschnitten ergriffen hat, denen nach Artikel 34 ein hohes oder kritisches Risiko zugeordnet wurde.
e)
Sie tragen zur Förderung der Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf die Verwaltung der Außengrenzen und die Rückkehr bei, was auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte gilt.
f)
Sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Grundrechtsbeauftragten zusammen, damit bei der Arbeit der Agentur im Einklang mit Buchstabe e zur Förderung der Achtung der Grundrechte beigetragen wird.
g)
Sie unterstützen, soweit möglich, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallpläne zur Grenzverwaltung.
h)
Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur und sorgen für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über laufende Operationen.
i)
Sie erstatten dem Exekutivdirektor regelmäßig und direkt Bericht über die Lage an den Außengrenzen und die Kapazität des betreffenden Mitgliedstaats, diese Lage im Griff zu behalten; sie berichten auch über die Durchführung von Rückkehraktionen in die betreffenden Drittstaaten.
j)
Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Bezug auf eine Situation ergriffen hat, in der dringendes Handeln an den Außengrenzen im Sinne des Artikels 42 geboten ist.
k)
Sie überwachen die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen im Bereich Rückkehr und unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Durchführung der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten benötigt.

(4) Wenn im Rahmen der Berichterstattung der Verbindungsbeamten gemäß Absatz 3 Buchstabe i über einen oder mehrere Aspekte, die für den betreffenden Mitgliedstaat erheblich sind, Bedenken geäußert werden, wird der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich informieren.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt, dass der Verbindungsbeamte unter Einhaltung der nationalen und der EU-Sicherheits- und Datenschutzvorschriften

a)
Informationen aus dem betroffenen nationalen Koordinierungszentrum und dem gemäß Artikel 25 erstellten jeweiligen nationalen Lagebild erhält;
b)
regelmäßige Kontakte zu den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden pflegt, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, und die zuständige nationale Kontaktstelle hierüber unterrichtet.

(6) Der in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Bericht des Verbindungsbeamten ist Teil der Schwachstellenbeurteilung im Sinne des Artikels 32. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.

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