Artikel 39 VO (EU) 2019/1896
Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken
(1) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken muss eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat, enthalten. Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor umgehend Sachverständige der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats einzuschätzen.
(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.
(3) Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds sowie das Ergebnis der Schwachstellenbeurteilung nach Artikel 32 und alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.
(4) Der Exekutivdirektor bewertet unverzüglich die Möglichkeiten einer Verlegung verfügbarer Teammitglieder aus der ständigen Reserve, insbesondere von Statutspersonal und von aus den Mitgliedstaaten zu der Agentur abgeordnetem Personal, das sich in anderen Einsatzgebieten befindet. Der Exekutivdirektor bewertet auch, ob es erforderlich ist, zusätzlich Einsatzkräfte gemäß Artikel 57 zu entsenden und, sobald dieses Personal innerhalb der erforderlichen Profile ausgeschöpft ist, die Reserve für Soforteinsätze gemäß Artikel 58 zu aktivieren.
(5) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang. Er teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.
(6) Trifft der Exekutivdirektor die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Entscheidung, informiert er die Mitgliedstaaten unter Angabe der möglichen Anzahl an Personal und Personalprofile, die jeder Mitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, über die Möglichkeit, gemäß Artikel 57 und gegebenenfalls Artikel 58 um zusätzliche Einsatzkräfte zu ersuchen.
(7) Beschließt der Exekutivdirektor die Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, entsendet er Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve und Ausrüstung aus dem Pool für technische Ausrüstung gemäß Artikel 64 und ordnet erforderlichenfalls gemäß Artikel 57 eine sofortige Verstärkung durch ein oder mehrere europäische Grenzverwaltungsteams an.
(8) Der Exekutivdirektor vereinbart und stellt zusammen mit dem Einsatzmitgliedstaat umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses, einen Einsatzplan im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 auf.
(9) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist und den Mitgliedstaaten übermittelt wurde, entsendet der Exekutivdirektor umgehend die Einsatzkräfte, die durch Verlegung aus anderen Einsatzgebieten oder Aufgabenbereichen zur Verfügung stehen.
(10) Zeitgleich mit der Entsendung gemäß Absatz 9 ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine sofortige Verstärkung der aus anderen Einsatzgebieten oder Aufgabenbereichen verlegten Grenzverwaltungsteams erforderlich ist, um Angabe der Anzahl und Profile des zusätzlich von ihren nationalen Listen für kurzzeitige Entsendungen gemäß Artikel 57 zu entsendenden zusätzlichen Personals.
(11) Tritt eine Situation ein, in der die in den Absatz 7 beschriebenen Grenzverwaltungsteams und das in Absatz 10 genannte Personal nicht ausreichen, kann der Exekutivdirektor die Reserve für Soforteinsätze aktivieren, indem er von jedem Mitgliedstaat das zusätzliche Personal in der entsprechenden Anzahl und mit den entsprechenden Profilen anfordert, die gemäß Artikel 58 bereitzustellen sind.
(12) Die Angaben gemäß den Absätzen 10 und 11 werden den nationalen Kontaktstellen schriftlich unter Angabe des Einsatzdatums der Einsatzkräfte der einzelnen Kategorien bereitgestellt. Den nationalen Kontaktstellen wird auch eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl an Personal und die Personalprofile der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt werden, damit Entsendungen gemäß Artikel 57 und, falls anwendbar, Artikel 58 ohne Einschränkungen stattfinden können.
(14) Die Entsendungen der ersten Grenzverwaltungsteams durch Verlegung aus anderen Einsatz- und Aufgabenbereichen erfolgen spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben. Die zusätzliche Entsendung von Grenzverwaltungsteams erfolgt im Bedarfsfall spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde.
(15) Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken prüft der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Verwaltungsrat unverzüglich die Prioritäten hinsichtlich der an anderen Außengrenzen laufenden und geplanten gemeinsamen Aktionen der Agentur, um für eine etwaige Umverteilung von Ressourcen an die Abschnitte der Außengrenzen, an denen der größte Bedarf an einer Verstärkung besteht, zu sorgen.
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