Artikel 40 VO (EU) 2019/1896
Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung
(1) Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Brennpunkten seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung ersuchen, die aus Sachverständigen der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bestehen, die im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat handeln.
Dieser Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Ersuchen um Verstärkung sowie eine Bedarfsanalyse. Auf der Grundlage dieser Bedarfsanalyse leitet die Kommission das Ersuchen entsprechend an die Agentur, das EASO, Europol und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union weiter.
(2) Die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union prüfen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat das Ersuchen des Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss. Die Kommission koordiniert dieses Verfahren.
(3) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat handeln, die Bedingungen der Zusammenarbeit an den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zuständig.
(4) Die gewährte technische und operative Verstärkung durch die Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte kann Folgendes umfassen:
- a)
- Unterstützung — unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte — bei der Personenüberprüfung von Drittstaatsangehörigen, die an den Außengrenzen eintreffen, darunter die Feststellung ihrer Identität, ihre Registrierung und Befragung sowie, wenn der Mitgliedstaat darum ersucht, die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen und die Bereitstellung von Informationen zu diesem Zweck;
- b)
- Bereitstellung von ersten Informationen an Personen, die internationalen Schutz beantragen möchten, und die Weiterverweisung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder an die vom EASO entsandten Sachverständigen;
- c)
- technische und operative Unterstützung im Bereich der Rückkehr im Sinne von Artikel 48, einschließlich der Vorbereitung und Organisation von Rückkehraktionen;
- d)
- erforderliche technische Ausrüstung.
(5) Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung umfassen gegebenenfalls Sachverständige der Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung oder Grundrechte.
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