Artikel 41 VO (EU) 2019/1896
Vorgeschlagene Aktionen an den Außengrenzen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder bei einer Einstufung von einem Außengrenzabschnitt oder mehreren Außengrenzabschnitten als kritisch sowie unter Berücksichtigung der relevanten Elemente der Notfallpläne der Mitgliedstaaten, der Risikoanalyse der Agentur und der Analyseschicht des europäischen Lagebilds empfiehlt der Exekutivdirektor dem betroffenen Mitgliedstaat die Einleitung, Durchführung oder Anpassung gemeinsamer Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder anderer einschlägiger in Artikel 36 aufgeführte Aktionen der Agentur.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt innerhalb von sechs Arbeitstagen zu der in Absatz 1 genannten Empfehlung des Exekutivdirektors Stellung. Wird die Empfehlung abgelehnt, muss der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Antwort vorlegen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über die empfohlenen Aktionen und die Begründung für die Ablehnung, um zu prüfen, ob dringender Handlungsbedarf gemäß Artikel 42 besteht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.