Artikel 42 VO (EU) 2019/1896
Situationen an den Außengrenzen, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht
(1) In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:
- a)
- ein Mitgliedstaat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 32 Absatz 10 angeordneten notwendigen Maßnahmen umsetzt oder
- b)
- ein Mitgliedstaat besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur gemäß den Artikeln 37, 39 oder 40 ersucht hat oder nicht die zur Durchführung der unter diesen Artikeln erforderlichen Schritte gemäß Artikel 41 vornimmt,
kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird.
Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.
(2) Muss aufgrund bestimmter Umstände dringend gehandelt werden, so ist das Europäische Parlament unverzüglich über diese Umstände sowie über alle Folgemaßnahmen und die als Reaktion darauf gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
- a)
- Organisation und Koordinierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve, darunter Teams aus der Reserve für Soforteinsätze;
- b)
- Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, insbesondere an den Brennpunkten;
- c)
- Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;
- d)
- Entsendung technischer Ausrüstung;
- e)
- Organisation von Rückkehreinsätzen.
(4) Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:
- a)
- Festlegung der für die praktische Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen anzuwendende Vorgehensweise, einschließlich der technischen Ausrüstung sowie der zur Erreichung der Ziele des Beschlusses erforderlichen Anzahl der Einsatzkräfte und der entsprechenden Profile;
- b)
- Erstellung eines Entwurfs des Einsatzplans und Vorlage dieses Entwurfs bei den betreffenden Mitgliedstaaten.
(5) Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat einigen sich innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Vorlage des Entwurfs auf einen Einsatzplan nach Absatz 4 Buchstabe b.
(6) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendigen Einsatzkräfte aus der ständigen Reserve. Zusätzliche Teams werden im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt, in jedem Fall aber innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans entsandt.
(7) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen verbringen die Agentur und die Mitgliedstaaten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendige technische Ausrüstung und kompetentes Personal an den Einsatzort.
Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 64 entsandt.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat hat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachzukommen. Hierzu hat er umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur aufzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem mit dem Exekutivdirektor vereinbarten Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern, insbesondere durch Umsetzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 43, 82 und 83.
(9) Gemäß Artikel 57 und gegebenenfalls Artikel 39 stellen die Mitgliedstaaten die vom Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 bestimmten Einsatzkräfte bereit.
(10) Die Kommission überwacht die Durchführung der Maßnahmen, die in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates ermittelt wurden, und die zu diesem Zweck von der Agentur unternommenen Aktionen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nicht innerhalb von 30 Tagen nach und arbeitet er nicht nach Maßgabe des Absatzes 8 mit der Agentur zusammen, kann die Kommission das nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene Verfahren einleiten.
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