Artikel 43 VO (EU) 2019/1896

Anweisungen für die Teams

(1) Während des Einsatzes von Grenzverwaltungsteams, Rückkehrteams und Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erteilt der Einsatzmitgliedstaat oder — im Fall einer Zusammenarbeit mit einem Drittstaat gemäß einer Statusvereinbarung — der betreffende Drittstaat den Teams entsprechend dem Einsatzplan Anweisungen.

(2) Die Agentur kann dem Einsatzmitgliedstaat über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den Anweisungen, die den Teams erteilt wurden, mitteilen. In diesem Fall trägt der Einsatzmitgliedstaat diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

(3) Entsprechen die den Teams erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, berichtet der Koordinierungsbeamte umgehend dem Exekutivdirektor, der gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 3 tätig werden kann.

(4) Die Teammitglieder üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen gemessen an den damit verfolgten Zielen verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen, wie in Artikel 21 der Charta festgelegt, aus keinerlei Gründen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

(5) Die Teammitglieder, die kein Statutspersonal sind, bleiben den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift in Bezug auf Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen jedweder operativen Tätigkeit der Agentur ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

(6) Statutspersonal, das als Teammitglied eingesetzt wird, ist den Disziplinarmaßnahmen gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen sowie disziplinarrechtlichen Maßnahmen, die im Rahmen des Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehen sind, unterworfen.

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