Artikel 48 VO (EU) 2019/1896

Rückkehr

(1) Die Agentur befasst sich nicht mit der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem Völkerrecht einschließlich des internationalen Schutzes, der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Rechte des Kindes, für Folgendes zuständig:

a)
Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr, u. a.

i)
beim Sammeln der für den Erlass von Rückkehrentscheidungen erforderlichen Informationen und bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die von Rückkehrverfahren oder anderen rückkehrvorbereitenden und rückkehrbezogenen sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind, im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter;
ii)
bei der Beschaffung von Reisedokumenten, auch durch konsularische Zusammenarbeit, ohne Informationen darüber, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, oder sonstige Informationen, die für die Rückkehr nicht erforderlich sind, offenzulegen;
iii)
bei der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und durch Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;
iv)
bei einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus den Mitgliedstaaten durch Unterstützung der zur Rückkehr verpflichteten Person vor und während der Rückkehr sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird;

b)
Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ihre Rückkehrsysteme Herausforderungen ausgesetzt sind;
c)
Entwicklung eines nicht verbindlichen Referenzmodells für ein nationales IT-Rückkehrverwaltungssystem in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten, das die Struktur derartiger Systeme beschreibt, sowie Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung derartiger Systeme, die mit diesem Modell kompatibel sind;
d)
Betrieb und weitere Entwicklung einer integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung und einer Kommunikationsinfrastruktur, die es ermöglicht, die Rückkehrverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten zum Zweck des Austauschs von Daten und Informationen, einschließlich der automatischen Übermittlung statistischer Daten, mit der Plattform zu verknüpfen, sowie technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbindung mit der Kommunikationsinfrastruktur;
e)
Organisation, Förderung und Koordinierung von Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Ermittlung und Zusammenstellung bewährter Verfahren in Rückkehrangelegenheiten ermöglichen;
f)
Finanzierung oder Kofinanzierung von in diesem Kapitel aufgeführten Aktionen, Einsätzen und Tätigkeiten — einschließlich der Erstattung der Kosten, die für die Sicherstellung einer sicheren Kommunikation mit der integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung erforderliche Anpassung der nationalen IT-Rückkehrverwaltungssysteme anfallen — aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für die Agentur geltenden Finanzregelung.

(2) Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von:

a)
Dolmetschleistungen;
b)
praktischen Informationen, einschließlich der Analyse solcher Informationen, und Empfehlungen der Agentur über Rückkehrdrittstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit dem EASO;
c)
Hinweisen für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG;
d)
Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und dem Völkerrecht getroffen wurden und die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sich zur Rückkehr verpflichtete Personen für die Rückkehr bereithalten, und sie davon abzuhalten, sich ihrer Rückkehr zu entziehen, sowie Empfehlungen zu und Unterstützung in Bezug auf Alternativen zur Inhaftnahme;
e)
Ausrüstung, Ressourcen und Fachwissen für die Umsetzung von Rückkehrentscheidungen und die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen.

(3) Die Agentur wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit der Unterstützung einschlägiger Beteiligter, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, auf die Schaffung von Synergien und die Verbindung von unionsfinanzierten Netzen und Programmen im Bereich Rückkehr hin.

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