Artikel 49 VO (EU) 2019/1896
System für den Informationsaustausch und die Rückkehrverwaltung
(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d betreibt die Agentur eine integrierte Plattform für die Rückkehrverwaltung für die Verarbeitung der von den nationalen Rückkehrverwaltungssystemen der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Agentur benötigt, um technische und operative Unterstützung bereitzustellen, und entwickelt diese Plattform weiter. Personenbezogene Daten umfassen nur biografische Daten oder Passagierlisten. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sie für die Agentur notwendig sind, um die Koordination oder Organisation von Rückkehraktionen in Drittstaaten zu unterstützen, und zwar ungeachtet der Beförderungsmittel. Diese personenbezogenen Daten werden der Plattform nur dann übermittelt, wenn entschieden wurde, eine Rückkehraktion einzuleiten, und sie werden nach Beendigung der Aktion umgehend gelöscht.
Biografische Daten werden nur dann der Plattform übermittelt, wenn die Teammitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) keinen Zugriff darauf haben.
Die Agentur kann die Plattform auch zum Zweck der sicheren Übertragung biografischer oder biometrischer Daten, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, angesehen werden können, verwenden, wenn die Übertragung dieser personenbezogenen Daten notwendig ist, damit die Agentur in einzelnen Fällen und auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung dabei leisten kann, die Identität und Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen. Diese Daten werden nicht auf der Plattform gespeichert und werden unmittelbar nach Bestätigung des Erhalts gelöscht.
(2) Die Agentur entwickelt, implementiert und betreibt auch Informationssysteme und Softwareanwendungen, mit denen Informationen zu Rückkehrzwecken im Rahmen der Europäischen Grenz- und Küstenwache und personenbezogene Daten ausgetauscht werden können.
(3) Personenbezogene Daten werden je nach Anwendbarkeit gemäß den Artikeln 86, 87, 88 und 91 verarbeitet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
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