Artikel 50 VO (EU) 2019/1896
Rückkehraktionen
(1) Die Agentur leistet Mitgliedstaaten ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidung, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einzugehen die erforderliche technische und operative Unterstützung und übernimmt auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen und die Organisation von Rückkehr auf Linienflügen oder mit anderen Transportmitteln gehört. Die Agentur kann auf eigenen Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats Rückkehraktionen koordinieren oder organisieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur unter Nutzung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Plattform operative Daten im Bereich der Rückkehr zur Verfügung, die für die Bewertung des Bedarfs an Rückkehraktionen erforderlich sind, und informieren die Agentur über ihre vorläufige Planung hinsichtlich der Anzahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen und der Bestimmungsdrittstaaten, beides in Bezug auf einschlägige nationale Rückkehraktionen, und teilen ihr mit, inwieweit sie Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erstellt und aktualisiert einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Unterstützung und Verstärkung erhalten, einschließlich Verstärkung durch technische Ausrüstung. Die Agentur kann entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Daten und Bestimmungsorte von Rückkehraktionen, die sie auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse für erforderlich hält, in den fortlaufenden Einsatzplan aufnehmen. Der Verwaltungsrat beschließt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans. Der betroffene Mitgliedstaat bestätigt der Agentur, dass für alle zur Rückkehr verpflichteten Personen, die Teil einer von der Agentur organisierten oder koordinierten Rückkehraktion sind, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliegt.
Werden Teammitglieder eingesetzt, konsultieren sie vor der Rückkehr der zur Rückkehr verpflichteten Personen das Schengener Informationssystem, um zu prüfen, ob die für diese zur Rückkehr verpflichteten Personen erlassenen Rückkehrentscheidungen ausgesetzt oder ihre Vollstreckung verschoben wurde.
Der fortlaufende Einsatzplan umfasst die für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlichen Elemente, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte, und bezieht sich unter anderem auf die einschlägigen Verhaltenskodizes und Überwachungs- und Meldeverfahren und die Beschwerdemechanismen.
(3) Die Agentur kann Mitgliedstaaten die erforderliche technische und operative Unterstützung gewähren und entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Ersuchen des teilnehmenden Mitgliedstaats auch die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen, für die ein Bestimmungsdrittstaat die Beförderungsmittel und die Begleitpersonen für die Rückkehr bereitstellt ( „Sammelrückkehraktionen” ), übernehmen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Agentur gewährleisten während der gesamten Rückkehraktion die Achtung der Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und einen verhältnismäßigen Einsatz der Zwangsmittel sowie die Wahrung der Würde der zur Rückkehr verpflichteten Person. Während der gesamten Rückkehraktion bis zur Ankunft im Bestimmungsdrittstaat ist mindestens ein Vertreter eines Mitgliedstaats und ein Rückführungsbeobachter aus dem nach Artikel 51 gebildeten Pool oder aus dem Überwachungssystem des teilnehmenden Mitgliedstaats zugegen.
(4) Der Exekutivdirektor erstellt für Sammelrückkehraktionen unverzüglich einen Einsatzplan. Der Exekutivdirektor und der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verständigen sich auf den Rückkehrplan, in dem die Organisations- und Verfahrensaspekte der Sammelrückkehraktionen niedergelegt sind, und berücksichtigten die verbundenen Auswirkungen im Hinblick auf die Grundrechte und die Risiken solcher Aktionen. Änderungen oder Anpassungen dieses Plans bedürfen der Zustimmung der in Absatz 3 sowie in diesem Absatz genannten Parteien.
Der Einsatzplan für Sammelrückkehraktionen ist für die Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der Sammelrückkehraktionen notwendig sind.
(5) Jede von der Agentur organisierte oder koordinierte Rückkehraktion wird gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG überwacht. Die Überwachung von Rückführungsaktionen erfolgt durch den Rückführungsbeobachter auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erstreckt sich auf die gesamte Rückkehraktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der zur Rückkehr verpflichteten Personen im Bestimmungsdrittstaat. Der Rückführungsbeobachter übermittelt dem Exekutivdirektor, dem Grundrechtsbeauftragten und den zuständigen nationalen Behörden aller an der betreffenden Aktion beteiligten Mitgliedstaaten einen Bericht über jede Rückführungsaktion. Der Exekutivdirektor bzw. die zuständigen nationalen Behörden sorgen gegebenenfalls für angemessene Folgemaßnahmen.
(6) Hegt die Agentur in irgendeiner Phase der Rückkehraktion Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten, teilt sie diese den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(7) Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der Rückkehraktionen und übermittelt alle sechs Monate dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Verwaltungsrat einen ausführlichen Evaluierungsbericht über alle im vorausgegangenen Halbjahr durchgeführten Rückkehraktionen zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Rückkehraktionen zu verbessern. Der Exekutivdirektor nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf.
(8) Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung, wobei von mehr als einem Mitgliedstaat oder von Brennpunkten aus durchgeführte Rückkehraktionen Vorrang erhalten.
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