Artikel 51 VO (EU) 2019/1896
Pool von Rückführungsbeobachtern
(1) Die Agentur bildet nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Grundrechtsbeauftragten aus dem Personal der zuständigen Stellen einen Pool von Rückführungsbeobachtern aus den Mitgliedstaaten, die nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG für die Überwachung von Rückführungsvorgängen zuständig und nach Artikel 62 der vorliegenden Verordnung entsprechend geschult worden sind.
(2) Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors das Profil und die Anzahl der für den Pool bereitzustellenden Rückführungsbeobachter fest. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Profil und die Gesamtzahl der Rückführungsbeobachter zur Anwendung.
Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag zu dem Pool zu leisten, indem sie Rückführungsbeobachter entsprechend dem festgelegten Profil benennen, unbeschadet der Unabhängigkeit dieser Beobachter nach nationalem Recht, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Agentur trägt gemäß Artikel 110 auch Grundrechtebeobachter zu diesem Pool bei. In den Pool werden Rückführungsbeobachter, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.
(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückführungsbeobachter wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückführungsbeobachter auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.
(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rückführungsbeobachter zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten die korrekte Durchführung der gesamten Rückkehraktion und der gesamten Rückkehreinsätze überwachen. Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückführungsbeobachter mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz zur Verfügung.
(5) Die Rückführungsbeobachter bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. Statutspersonal, das als Rückführungsbeobachter eingesetzt wird, ist den im Statut und den Beschäftigungsbedingungen festgelegten Disziplinarmaßnahmen unterworfen.
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