Artikel 54 VO (EU) 2019/1896

Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache

(1) Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit der in Anhang I festgelegten Kapazität. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden vier Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

a)
Kategorie 1: Statutspersonal, das gemäß Artikel 55 als Teammitglieder in Einsatzbereiche entsandt wird, sowie Personal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;
b)
Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnetes Personal gemäß Artikel 56;
c)
Kategorie 3: einsatzbereites Personal der Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur gemäß Artikel 57; und
d)
Kategorie 4: die Reserve für Soforteinsätze, die aus Personal aus den Mitgliedstaaten besteht, das gemäß Artikel 58 für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken nach Artikel 39 entsandt werden kann.

(2) Die Agentur entsendet Mitglieder der ständigen Reserve als Mitglieder von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und Rückkehrteams bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehreinsätzen oder anderen einschlägigen Einsätzen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten. Derartige Aktivitäten dürfen nur mit Genehmigung des betroffenen Mitgliedstaats oder Drittstaats durchgeführt werden. Die eigentliche Anzahl an Personal, das an die ständige Reserve entsandt wird, hängt von den operativen Erfordernissen ab.

Die Entsendung der ständigen Reserve ergänzt die von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen.

(3) Wenn sie den Mitgliedstaaten Unterstützung leisten, müssen die als Teammitglieder entsandten Mitglieder der ständigen Reserve befugt sein, Grenzkontroll- oder Rückkehraufgaben durchzuführen, einschließlich Aufgaben, die die im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern, oder, für das Statutspersonal, die in Artikel 55 Absatz 7 festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern.

Die Mitglieder der ständigen Reserve müssen die Voraussetzungen der besonderen und fachlich angemessenen Qualifikation, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 oder anderen einschlägigen Instrumenten vorgesehen ist, erfüllen.

(4) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur, der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen und des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung sowie ausgehend von den der Agentur als Statutspersonal und durch laufende Abordnungen zur Verfügung stehenden Anzahl an Personal und Personalprofilen erlässt der Verwaltungsrat bis zum 31. März jedes Jahres einen Beschluss über

a)
die Festlegung von Profilen und Anforderungen an die Einsatzkräfte innerhalb der ständigen Reserve;
b)
die Anzahl des Personals je Profil innerhalb der Personalkategorien 1, 2 und 3 für die Bildung von Teams im folgenden Jahr, und zwar auf der Grundlage der erwarteten operativen Erfordernisse für das folgende Jahr;
c)
die nähere Bestimmung der in den Anhängen II und III festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personals und der Personalprofile pro Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 56 an die Agentur abgeordnet und gemäß Artikel 57 im folgenden Jahr zu benennen sind;
d)
die nähere Bestimmung der in Anhang IV festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personal und der Personalprofile pro Mitgliedstaat im Rahmen der Reserve für Soforteinsätze, das im Fall von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß den Artikeln 39 und 58 im folgenden Jahr bereitzustellen ist;
e)
eine vorläufige mehrjährige Planung der Profile für die Folgejahre, um die Beiträge der Mitgliedstaaten und die Einstellung von Statutspersonal langfristig planen zu können.

(5) Das für die technische Ausrüstung zuständige Personal, das gemäß Artikel 64 bereitgestellt wird, wird als Teil des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 geleisteten Beitrags für kurzzeitige Entsendungen für das folgende Jahr berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung des einschlägigen Beschlusses des Verwaltungsrats gemäß Absatz 4 dieses Artikels setzt der betroffene Mitgliedstaat die Agentur über seine Absicht, die technische Ausrüstung zusammen mit dem entsprechenden Personal zu entsenden, bis Ende Januar jedes Jahres in Kenntnis.

(6) Zum Zweck des Artikels 73 entwickelt und gewährleistet die Agentur die Anordnungs- und Kontrollstrukturen für die effektive Entsendung der ständigen Reserve im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(7) Die Agentur kann ausreichend Statutspersonal einstellen — was bis zu 4 % der Gesamtzahl der ständigen Reserve gemäß Anhang I entsprechen kann —, das unterstützende oder beobachtende Funktionen für die Einrichtung der ständigen Reserve, für die Planung und das Management ihrer Einsätze sowie für den Erwerb der eigenen Ausrüstung der Agentur erfüllt.

(8) Das in Absatz 7 genannte Personal und das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständige Personal werden nicht als Teammitglieder entsandt, jedoch als Personal aus der Kategorie 1 im Sinne von Anhang I gezählt.

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