Artikel 55 VO (EU) 2019/1896
Statutspersonal in der ständigen Reserve
(1) Die Agentur trägt zu der ständigen Reserve mit Mitgliedern ihres Statutspersonals (Kategorie 1) bei, die als Teammitglieder mit den Aufgaben und Befugnissen gemäß Artikel 82, einschließlich der Aufgabe, die Ausrüstung der Agentur zu bedienen, in Einsatzbereiche entsandt werden.
(2) Bei der Einstellung von Personal sorgt die Agentur dafür, dass nur Kandidaten ausgewählt werden, die ein hohes Maß an Professionalität aufweisen, hohen ethischen Werten verpflichtet sind und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
(3) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 durchläuft das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt werden soll, nach seiner Einstellung eine erforderliche grenzschutz- oder rückkehrbezogene Schulung, auch im Hinblick auf die Grundrechte, und zwar gemäß den Personalprofilen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 festgelegt hat, wobei ihre im Vorfeld erworbenen Qualifikationen und entsprechende Berufserfahrung in den einschlägigen Bereichen berücksichtigt werden.
Das in Unterabsatz 1 genannte Schulungsverfahren wird im Rahmen der speziellen Schulungsprogramme durchgeführt, die von der Agentur konzipiert und auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ausgewählten Mitgliedstaaten in deren spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen, einschließlich der Partnerakademien der Agentur in den Mitgliedstaaten, durchgeführt werden. Für alle Mitglieder des Personals wird nach ihrer Einstellung ein geeigneter Schulungsplan erstellt, um sicherzustellen, dass sie stets für die Erfüllung von grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Aufgaben qualifiziert sind. Die Schulungspläne werden regelmäßig aktualisiert. Die Agentur trägt die gesamten Schulungskosten.
Statutspersonal, das als technisches Personal fungiert und die Ausrüstung der Agentur bedient, muss keine vollständigen grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Schulungen absolvieren.
(4) Die Agentur stellt während der gesamten Dauer der Beschäftigung sicher, dass ihr Statutspersonal seine Aufgaben als Teammitglieder gemäß den höchsten Standards und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte wahrnimmt.
(5) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors richtet der Verwaltungsrat Folgendes ein:
- a)
- einen angemessenen Aufsichtsmechanismus, mit dem die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Anwendung von Zwang durch das Statutspersonal überwacht wird, u. a. Vorschriften für die Berichterstattung und spezifische Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtliche Maßnahmen, in Bezug auf die Anwendung von Zwang während der Einsätze;
- b)
- Vorschriften für den Exekutivdirektor bezüglich der Ermächtigung des Statutspersonals, gemäß Artikel 82 und Anhang V Waffen zu führen und zu gebrauchen, einschließlich bezüglich der obligatorischen Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem die Erstausbildung absolviert wurde. Diese Vorschriften regeln auch, wie der Exekutivdirektor sicher stellt, dass das Statutspersonal die Bedingungen für die Ermächtigung erfüllt, insbesondere was den Umgang mit Waffen betrifft, einschließlich die regelmäßige Durchführung von Schießübungen;
- c)
- spezifische Vorschriften, mit denen die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung in gesicherten Räumlichkeiten sowie deren Verbringung in das jeweilige Einsatzgebiet erleichtert werden.
Was die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Vorschriften betrifft, so gibt die Kommission gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts eine Stellungnahme dazu ab, inwiefern sie in Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen stehen. Zu dem Vorschlag des Exekutivdirektors im Hinblick auf diese Vorschriften muss der Grundrechtsbeauftragte konsultiert werden.
(6) Personal der Agentur, das nicht für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grenzschutz oder rückkehrbezogener Aufgaben qualifiziert ist, wird bei gemeinsamen Aktionen nur für Koordinierungsaufgaben, die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte und sonstige Aufgaben eingesetzt. Sie sind nicht Teil der Teams.
(7) Das Statutspersonal, das als Teammitglieder eingesetzt wird, ist gemäß Artikel 82 befugt, folgende Aufgaben durchzuführen, die Exekutivbefugnisse erfordern, vorbehaltlich der festgelegten Personalprofile und einschlägigen Schulungen:
- a)
- Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit von Personen, einschließlich der Konsultierung einschlägiger Unionsdatenbanken und nationaler Datenbanken;
- b)
- Gestattung der Einreise, falls die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 niedergelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind;
- c)
- Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399;
- d)
- Abstempeln der Reisedokumente gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
- e)
- Ausstellung oder Verweigerung von Visa an der Grenze gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Eintragung der relevanten Daten in das Visa-Informationssystem;
- f)
- Grenzüberwachung einschließlich des Patrouillierens zwischen Grenzübergangsstellen zwecks Verhinderung unbefugter Grenzübertritte, Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, einschließlich Abfangen oder Aufgriff;
- g)
- Registrierung der Fingerabdrücke von Personen, die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, in Eurodac gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates(2);
- h)
- Verbindungsaufnahme mit Drittstaaten zur Identifizierung von zur Rückkehr verpflichteten Personen;
- i)
- Begleitung von Drittstaatsangehörigen, die einem Rückführungsverfahren unterliegen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 19).
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