Artikel 56 VO (EU) 2019/1896

Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch langfristige Abordnung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen zu der ständigen Reserve bei, indem sie Einsatzkräfte als Teammitglieder an die Agentur abordnen (Kategorie 2). Die Dauer der einzelnen Abordnungen beträgt 24 Monate. Mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und der Agentur können einzelne Abordnungen einmalig um weitere zwölf bis 24 Monate verlängert werden. Um die Einführung des in Artikel 61 genannten Systems der finanziellen Unterstützung zu erleichtern, beginnen Abordnungen in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, laufend Einsatzkräfte als abgeordnete Teammitglieder gemäß Anhang II bereitzustellen. Die Zahlung der Kosten des gemäß diesem Artikel entsandten Personals erfolgt im Einklang mit den auf Grundlage von Artikel 95 Absatz 6 erlassenen Regelungen.

(3) Die an die Agentur abgeordneten Einsatzkräfte haben die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder gemäß Artikel 82. Der Mitgliedstaat, der diese Einsatzkräfte abgeordnet hat, wird als deren Herkunftsmitgliedstaat betrachtet. Während der Abordnung entscheidet der Exekutivdirektor nach Maßgabe der operativen Erfordernisse über die Gebiete und die Dauer der Entsendung der abgeordneten Teammitglieder. Die Agentur stellt sicher, dass die Einsatzkräfte während ihrer Abordnung fortwährend geschult werden.

(4) Bis zum 30. Juni jedes Jahres benennt jeder Mitgliedstaat die Kandidaten für eine Abordnung unter seinen Einsatzkräften im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossenen Zahlen an Personal und Personalprofilen. Die Agentur prüft, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Einsatzkräfte den festgelegten Personalprofilen genügen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Bis zum 15. September jedes Jahres akzeptiert die Agentur die vorgeschlagenen Kandidaten oder lehnt die betroffenen Kandidaten ab, falls das gewünschte Profil nicht erfüllt ist, keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind oder bei früheren Entsendungen Fehlverhalten oder eine Verletzung geltender Vorschriften festgestellt wurde, und ersucht den Mitgliedstaat, andere Kandidaten für die Abordnung vorzuschlagen.

(5) Wenn aufgrund höherer Gewalt einzelne Einsatzkräfte nicht abgeordnet werden bzw. ihre Abordnung nicht fortsetzen können, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Mitglied des Personals durch Einsatzkräfte mit demselben erforderlichen Profil ersetzt wird.

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