Artikel 57 VO (EU) 2019/1896
Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch kurzzeitige Entsendungen
(1) Zusätzlich zu den Abordnungen gemäß Artikel 56 tragen die Mitgliedstaaten zu der ständigen Reserve bei, indem sie bis zum 30. Juni jedes Jahres Grenzschutzbeamte oder sonstiges Personal für die vorläufige nationale Liste verfügbarer Einsatzkräfte für kurzzeitige Entsendungen (Kategorie 3) benennen, und zwar gemäß den Beiträgen nach Anhang III und im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossenen Zahlen an Personal und Personalprofilen. Die vorläufige nationale Liste der benannten Einsatzkräfte wird der Agentur übermittelt. Die endgültige Zusammensetzung der jährlichen Liste wird der Agentur nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen bis 1. Dezember desselben Jahres bestätigt.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannten Einsatzkräfte auf Ersuchen der Agentur gemäß den in diesem Artikel festgelegten Regelungen zur Verfügung stehen. Jedes Mitglied des Personals steht für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung. Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, einzelne Mitglieder des Personals länger als vier Monate zu entsenden. Eine derartige Verlängerung zählt als separater Beitrag des jeweiligen Mitgliedstaats für dasselbe Profil oder ein anderes erforderliches Profil, wenn das Mitglied des Personals über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Die Zahlung der Kosten des gemäß diesem Artikel entsandten Personals erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen.
(3) Die gemäß diesem Artikel an die Agentur entsendeten Einsatzkräfte haben die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder gemäß Artikel 82.
(4) Die Agentur überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen benannten Einsatzkräfte den festgelegten Personalprofilen entsprechen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Im Falle unzureichender Sprachkenntnisse oder eines Fehlverhaltens bzw. einer Verletzung geltender Vorschriften bei früheren Entsendungen lehnt die Agentur benannte Einsatzkräfte ab. Die Agentur lehnt benannte Einsatzkräfte auch ab, falls das gewünschte Profil nicht erfüllt ist, es sei denn, das betreffende Mitglied der Einsatzkräfte kommt für ein anderes diesem Mitgliedstaat zugewiesenes Profil infrage. Im Fall einer Ablehnung eines Mitglieds des Personals durch die Agentur sorgt der betroffene Mitgliedstaat für Ersatz durch ein anderes Mitglied der Einsatzkräfte, das das gewünschte Profil aufweist.
(5) Die Agentur beantragt bis zum 31. Juli jedes Jahres, dass die Mitgliedstaaten einzelne Einsatzkräfte für Entsendungen im Rahmen gemeinsamer Aktionen des folgenden Jahres innerhalb der erforderlichen Anzahl und der erforderlichen Profile beitragen. Der Zeitraum der einzelnen Entsendungen wird bei den jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten festgelegt.
(6) Infolge der jährlichen bilateralen Verhandlungen stellen die Mitgliedstaaten die im Antrag der Agentur angegebene Anzahl von Einsatzkräften von den nationalen Listen gemäß Absatz 1 mit den entsprechenden Profilen für spezifische Entsendungen zur Verfügung.
(7) Wenn aufgrund höherer Gewalt einzelne Einsatzkräfte nicht gemäß den Vereinbarungen entsendet werden können, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass ein solches Mitglied des Personals durch ein anderes Mitglied des Personals von der Liste, das dasselbe Profil aufweist, ersetzt wird.
(8) Bei einem höheren Bedarf zur Verstärkung einer laufenden gemeinsamen Aktion oder der Notwendigkeit, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine neue gemeinsame Aktion einzuleiten, die weder im jeweiligen Jahresarbeitsprogramm noch im Ergebnis der jährlichen bilateralen Verhandlungen aufgeführt ist, wird der Einsatz innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens durchgeführt. Der Exekutivdirektor informiert die Mitgliedstaaten unverzüglich über den zusätzlichen Bedarf unter Angabe der Anzahl und Profile der Einsatzkräfte, die jeder Mitgliedstaat zur Verfügung stellen muss. Sobald ein geänderter oder gegebenenfalls ein neuer Einsatzplan vom Exekutivdirektor und dem Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde, stellt der Exekutivdirektor einen förmlichen Antrag hinsichtlich der Anzahl und Profile der Einsatzkräfte. Die Mitgliedstaaten entsenden unbeschadet Artikel 39 die Teammitglieder innerhalb von 20 Arbeitstagen nach diesem förmlichen Antrag.
(9) Wenn aus der Risikoanalyse oder einer vorhandenen Schwachstellenbeurteilung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat sich in einer Situation befindet, die die Erledigung seiner nationalen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde, trägt dieser Mitgliedstaat Einsatzkräfte gemäß den in den Absätzen 5 oder 8 dieses Artikels genannten Anforderungen bei. Diese Beiträge dürfen zusammengenommen jedoch nicht die Hälfte der in Anhang III für das betreffende Jahr festgelegten Beiträge dieses Mitgliedstaats übersteigen. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, so legt er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den in Artikel 65 genannten Bericht aufzunehmen ist, Gründe und Informationen zu dieser Situation ausführlich dar.
(10) Über die Dauer der Entsendung für einen spezifischen Einsatz entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber jedenfalls nur dann weniger als 30 Tage betragen, wenn der Einsatz, zu dem die Entsendung gehört, weniger als 30 Tage dauert.
(11) Das technische Personal, das gemäß Artikel 54 Absatz 5 im Rahmen der Beiträge der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, wird im Einklang mit den im Rahmen der jährlichen bilateralen Verhandlungen erzielten Einigungen nur für entsprechende Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 64 Absatz 9 entsendet.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nehmen die Mitgliedstaaten das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte technische Personal in ihre jährlichen Listen auf, jedoch erst nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten können die einschlägigen jährlichen Listen im Fall von Änderungen des technischen Personals während des betreffenden Jahres anpassen. Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur von diesen Änderungen in Kenntnis.
Die Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels betrifft nicht die Fähigkeit, die technische Ausrüstung zu bedienen.
Einsatzkräfte, die ausschließlich technische Aufgaben wahrnehmen, werden in nationalen jährlichen Listen nur nach Funktionen angegeben.
Die Dauer der Entsendung von technischem Personal wird im Einklang mit Artikel 64 festgelegt.
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