Artikel 58 VO (EU) 2019/1896

Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch die Reserve für Soforteinsätze

(1) Die Mitgliedstaaten tragen Einsatzkräfte zur ständigen Reserve über die Reserve für Soforteinsätze (Kategorie 4), die für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken gemäß Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 39 aktiviert wird, bei, sofern die Einsatzkräfte der Kategorien 1, 2 und 3 bereits vollständig für den betreffenden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken entsendet wurde.

(2) Jeder einzelne Mitgliedstaat trägt die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die Einsatzkräfte auf Antrag der Agentur innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens und im Einklang der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen bereitgestellt werden, und zwar in der Anzahl und mit den entsprechenden Profilen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossen hat. Die Einsatzkräfte stehen für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung.

(3) Die spezifischen Einsätze im Rahmen von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken aus der Reserve für Soforteinsätze erfolgen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 11 und 13.

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