Artikel 59 VO (EU) 2019/1896

Überprüfung der ständigen Reserve

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 62 Absatz 10 und Artikel 65 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve, einschließlich des Umfangs des Beitrags einzelner Mitgliedstaaten zur ständigen Reserve, sowie des Fachwissens und der Professionalität der ständigen Reserve und ihrer Ausbildung vor. Bei der Überprüfung wird ebenfalls geprüft, ob die Reserve für Soforteinsätze als Teil der ständigen Reserve beibehalten werden muss.

Bei der Überprüfung werden die bestehenden und potenziellen operativen Erfordernisse der Reserve, die die Kapazitäten für Soforteinsätze abdeckt, maßgebliche Umstände, die sich auf die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, zur ständigen Reserve beizutragen, auswirken, und die Entwicklung des Statutspersonals im Hinblick auf den Beitrag der Agentur zur ständigen Reserve beschrieben und berücksichtigt.

(2) Gegebenenfalls übermittelt die Kommission bis zum 29. Februar 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, erläutert sie die Gründe dafür.

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