Artikel 60 VO (EU) 2019/1896

Außenstellen

(1) Sofern der Einsatzmitgliedstaat zustimmt oder diese Möglichkeit ausdrücklich in einer mit dem Einsatzdrittstaat abgeschlossenen Statusvereinbarung vorgesehen ist, kann die Agentur Außenstellen auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittstaats einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten, auch im Bereich der Rückkehr, die von der Agentur in dem betreffenden Mitgliedstaat, in der angrenzenden Region oder in diesem Drittstaat organisiert werden, zu erleichtern und zu verbessern, und um die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bestehen so lange, wie die Agentur benötigt, um wichtige operative Tätigkeiten in diesem spezifischen Mitgliedstaat, der betroffenen angrenzenden Region oder dem Drittstaat durchzuführen. Dieser Zeitraum kann bei Bedarf verlängert werden.

Bevor eine Außenstelle eingerichtet wird, werden sämtliche Auswirkungen auf den Haushalt sorgfältig geprüft und berechnet und die entsprechenden Beträge im Vorfeld im Haushaltsplan veranschlagt.

(2) Die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat oder Einsatzdrittstaat, in dem die Außenstelle eingerichtet wird, treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die bestmöglichen Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Außenstelle die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Der Dienstort des in Außenstellen tätigen Personals wird gemäß Artikel 95 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

a)
operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzbereichen;
b)
operative Unterstützung des Mitgliedstaats oder des Drittstaats in den betreffenden Einsatzbereichen;
c)
Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;
d)
Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat oder dem Einsatzdrittstaat in allen Fragen der praktischen Umsetzung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat organisiert werden, einschließlich zu möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;
e)
Unterstützung des Koordinierungsbeamten gemäß Artikel 44 bei seiner Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu allen Fragen bezüglich ihrer Beteiligung an den operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;
f)
Unterstützung des Koordinierungsbeamten und von Grundrechtebeobachtern, denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der gegebenenfalls notwendigen Unterstützung der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats oder des Einsatzdrittstaats sowie bei allen einschlägigen Aufgaben;
g)
Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung von technischer Ausrüstung;
h)
jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzbereichs zur Unterstützung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;
i)
Unterstützung des Verbindungsbeamten der Agentur — unbeschadet seiner Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 31 —, um derzeitige und zukünftige Herausforderungen bei der Grenzverwaltung des Gebiets, für das eine bestimmte Außenstelle verantwortlich ist, oder bei der Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr aufzuzeigen, und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;
j)
Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung.

(4) Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als Leiter einer Außenstelle ernannt wird. Der Leiter der Außenstelle überwacht die Arbeit der Stelle insgesamt und fungiert als zentraler Ansprechpartner für den Hauptsitz der Agentur.

(5) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats oder Einsatzdrittstaats entscheidet der Verwaltungsrat über die Einrichtung, Zusammensetzung, Dauer und gegebenenfalls mögliche Verlängerung des Betriebs einer Außenstelle.

(6) Der Einsatzmitgliedstaat leistet der Agentur Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität.

(7) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat vierteljährlich über die Tätigkeiten der Außenstellen Bericht. Die Tätigkeiten der Außenstellen werden in einem gesonderten Abschnitt des jährlichen Tätigkeitsberichts beschrieben.

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