Artikel 61 VO (EU) 2019/1896
Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve
(1) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, jährlich Finanzmittel in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu erhalten, um den Ausbau der personellen Kapazitäten zu unterstützen, und so ihre in den Anhängen II, III und IV festgelegten Beiträge zur ständigen Reserve leisten zu können. Diese Finanzmittel werden nach Ablauf des betreffenden Jahres und in Abhängigkeit von der Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gezahlt. Diese Finanzmittel basieren auf einem Referenzbetrag gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und belaufen sich gegebenenfalls auf:
- a)
- 100 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die gemäß Anhang II für das Jahr n+2 für eine Abordnung vorgesehen sind;
- b)
- 37 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens tatsächlich entsendet wurden;
- c)
- eine einmalige Zahlung von 50 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die von der Agentur als Statutspersonal eingestellt wurden; diese Zahlung kommt im Fall von Personal zur Anwendung, das aus dem nationalen Dienst ausscheidet und zum Zeitpunkt der Einstellung durch die Agentur nicht länger als 15 Jahre im aktiven Dienst ist.
(2) Der Referenzbetrag entspricht dem Jahresgrundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III Besoldungsgruppe 8 Dienstaltersstufe 1 gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen und wird nach Anwendung eines für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Korrekturkoeffizienten berechnet.
(3) Die jährliche Auszahlung des Betrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird nur unter der Bedingung fällig, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl ihrer jeweiligen nationalen Grenzschutzbeamten durch die Einstellung von neuem Personal in dem betreffenden Zeitraum entsprechend aufstocken. Die für Berichterstattungszwecke relevanten Informationen werden der Agentur in jährlich stattfindenden bilateralen Verhandlungen übermittelt und bei der Schwachstellenbeurteilung im darauffolgenden Jahr überprüft. Die jährliche Auszahlung des Betrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird in Abhängigkeit von der Anzahl des Personals in voller Höhe fällig, das gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens über einen zusammenhängenden oder nicht zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten tatsächlich entsandt wurde. Für effektive Entsendungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels werden die Zahlungen anteilsmäßig mit einen Referenzzeitraum von vier Monaten berechnet.
Die Agentur gewährt gemäß dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf begründetes Ersuchen des beitragenden Mitgliedstaats hin Vorauszahlungen auf jährliche Zahlungen der unter Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Auszahlung und die Überprüfung der geltenden Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Diese Vorschriften umfassen Regelungen für Vorauszahlungen bei Erfüllung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen sowie Regelungen für anteilsmäßige Berechnungen, auch für Fälle, in denen die Entsendung technischen Personals ausnahmsweise die in Anhang III festgelegten maximalen nationalen Beiträge übersteigen würde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 122 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Bei der Leistung finanzieller Unterstützung im Rahmen dieses Artikels sorgen die Agentur und die Mitgliedstaaten dafür, dass die Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung eingehalten werden.
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