Artikel 62 VO (EU) 2019/1896
Schulungen
(1) Die Agentur erstellt unter Berücksichtigung des gegebenenfalls vorhandenen Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausbildungsstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit dem EASO, der FRA, der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) spezielle Schulungsinstrumente, einschließlich spezieller Schulungen für den Schutz von Kindern und anderen gefährdeten Menschen. Die Schulungsinhalte beruhen auf einschlägigen Forschungsergebnissen und bewährten Verfahren. Die Agentur bietet Grenzschutzbeamten, Rückkehrexperten, Begleitpersonen für die Rückkehr und sonstigem Personal, das Mitglied der ständigen Reserve ist, sowie Rückführungsbeobachtern und Grundrechtebeobachtern spezifische Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind. Die Agentur führt mit diesen Grenzschutzbeamten und anderen Teammitgliedern regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für spezifische Schulungen durch.
(2) Die Agentur gewährleistet, dass das Personal der ständigen Reserve, das als Teammitglieder entsandt werden soll, vor der erstmaligen Entsendung zu von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten zusätzlich zu den in Artikel 55 Absatz 3 genannten Schulungen an angemessenen Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich zu Fragen der Grundrechte sowie zum Zugang zu internationalem Schutz, zu Leitlinien für die Identifizierung von um Schutz ersuchenden Personen und deren Zuführung zu den entsprechenden Verfahren, zu Leitlinien zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, von Opfern von Menschenhandel, von Personen, die dringend medizinische Versorgung benötigen, und anderen besonders schutzbedürftigen Personen, und, sofern Teilnahme an Seeeinsätzen vorgesehen ist, zu Suche und Rettung teilgenommen hat.
In dieser Schulung wird auch auf die Anwendung von Zwang gemäß Anhang V eingegangen.
(3) Zu dem in Absatz 2 beschriebenen Zweck führt die Agentur auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ausgewählten Mitgliedstaaten die notwendigen Schulungsprogramme in den spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen dieser Mitgliedstaaten, einschließlich der Partnerakademien der Agentur in den Mitgliedstaaten, durch. Die Agentur sorgt dafür, dass die Schulung den gemeinsamen zentralen Lehrplänen folgt, harmonisiert ist und das gegenseitige Verständnis und eine gemeinsame europäische Kultur auf der Grundlage der in den Verträgen verankerten Werte fördert. Die Agentur trägt die gesamten Schulungskosten.
Die Agentur kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats ein eigenes Schulungszentrum einrichten, wodurch die Berücksichtigung einer gemeinsamen europäischen Kultur bei angebotenen Schulungen erleichtert werden soll.
(4) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass das gesamte Personal der Mitgliedstaaten, das an den Teams der ständigen Reserve beteiligt ist, an den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Schulungen teilgenommen hat.
(5) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Schulung von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal, das der ständigen Reserve oder dem in Artikel 51 genannten Pool zugeteilt wurde. Die Agentur gewährleistet, dass ihr Statutspersonal und das an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligte Personal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich zu Fragen der Grundrechte, zum Zugang zu internationalem Schutz und zur Überführung schutzbedürftiger Personen teilgenommen hat.
(6) Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden, und erstellt einen gemeinsamen Lehrplan für die Schulung von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal. Mit den gemeinsamen zentralen Lehrplänen wird darauf abgezielt, die höchsten Standards und die bewährten Verfahren bei der Umsetzung Unionsrechts über Grenzverwaltung und die Rückkehr zu fördern. Die Agentur erarbeitet nach Anhörung des in Artikel 108 genannten Konsultationsforums (im Folgenden „Konsultationsforum” ) und des Grundrechtsbeauftragten die gemeinsamen zentralen Lehrpläne. Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung, die sie ihren nationalen Grenzschutzbeamten und dem an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal zuteil werden lassen.
(7) Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen Dienste der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten an.
(8) Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten Schulungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.
(9) Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, das es an ihren Teams beteiligten Grenzschutzbeamten und dem Personal der Rückkehrteams ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten und an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder spezielles Know-how aus Erfahrungen und bewährten Verfahren im Ausland zu erwerben.
(10) Die Agentur richtet einen internen Qualitätskontrollmechanismus ein, mit dem sie sicherstellt, dass das gesamte Statutspersonal und insbesondere das an den operativen Tätigkeiten der Agentur beteiligte Statutspersonal über ein hohes Ausbildungsniveau sowie hohes Fachwissen und Professionalität verfügen, und entwickelt diesen Mechanismus weiter. Auf der Grundlage der Umsetzung des Qualitätskontrollmechanismus erarbeitet die Agentur einen jährlichen Evaluierungsbericht, der dem jährlichen Tätigkeitsbericht als Anhang beigefügt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.