Artikel 63 VO (EU) 2019/1896

Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung

(1) Die Agentur darf gemäß der für sie geltenden Finanzregelung technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr, darunter Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Vorhaben für technische Unterstützung selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen.

(2) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors verabschiedet der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung, einschließlich des gegebenenfalls vorliegenden Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 und den im mehrjährigen Finanzrahmen für diese Zwecke bereitgestellten Haushaltsmitteln eine umfassende mehrjährige Strategie dafür, wie die technischen Kapazitäten der Agentur weiterentwickelt werden sollen. Um sicherzustellen, dass der Vorschlag den geltenden Rechts-, Finanz- und Politikrahmen entspricht, verfasst der Exekutivdirektor diesen Vorschlag erst, nachdem er eine positive Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

Der mehrjährigen Strategie ist ein detaillierter Umsetzungsplan beigefügt, in dem der Zeitplan für den Erwerb oder das Leasing, die Planung der Auftragsvergabe und die Risikominderungsmaßnahmen angegeben sind. Wenn der Verwaltungsrat beim Erlassen der Strategie und des Plans entschließt, von der Stellungnahme der Kommission abzuweichen, legt er der Kommission eine Begründung für ihre Entscheidung vor. Nach der Annahme der mehrjährigen Strategie wird der Umsetzungsplan in das mehrjährige Programmplanungselement des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe k integriert.

(3) Die Agentur kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivdirektors im Benehmen mit dem Verwaltungsrat gemäß den geltenden Vergabevorschriften technische Ausrüstung erwerben. Dem Erwerb oder Leasen von Ausrüstungsgegenständen, das für die Agentur mit hohen Kosten verbunden ist, muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Jegliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem derartigen Erwerb müssen in dem vom Verwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.

(4) Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen, wie zum Beispiel Flugzeugen, Dienstfahrzeugen oder Schiffen, gelten folgende Bedingungen:

a)
Im Falle eines Erwerbs durch die Agentur oder der Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat darauf, dass dieser Mitgliedstaat die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands für die Nutzung im staatlichen Dienst gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich Vorrechten und Immunitäten für derartige technische Ausrüstung im Rahmen des Völkerrechts, vornimmt;
b)
wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert werden.

(5) Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten und vom Verwaltungsrat gebilligten Modellvereinbarung verständigen sich der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und die Agentur auf Bedingungen zur Gewährleistung der Operabilität des Ausrüstungsgegenstands. Befinden sich die Ausrüstungsgegenstände im Miteigentum, gelten die Bedingungen auch für die Zeiten, in denen die Ausrüstungsgegenstände der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung stehen, und bestimmen die Verwendung dieser Gegenstände, einschließlich besonderer Bestimmungen für den raschen Einsatz bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie die Finanzierung dieser Gegenstände.

(6) Wenn die Agentur nicht über das erforderliche qualifizierte Statutspersonal verfügt, muss der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, gemäß der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Modellvereinbarung und den Planungen auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 9 genannten jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen die Fachleute und das technische Personal bereitstellen, die nötig sind, um den Betrieb des technischen Ausrüstungsgegenstandes unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten. In diesem Fall werden technische Ausrüstungsgegenstände, die ausschließliches Eigentum der Agentur sind, der Agentur auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt, wobei der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, nicht die in Artikel 64 Absatz 9 genannte Ausnahmesituation geltend machen kann.

Ersucht die Agentur einen Mitgliedstaat um die Bereitstellung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Personal, berücksichtigt sie die besonderen operativen Herausforderungen, denen dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Ersuchens gegenübersteht.

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