Artikel 64 VO (EU) 2019/1896

Pool für technische Ausrüstung

(1) Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der technischen Ausrüstung in einem Pool für technische Ausrüstung; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen, die für ihre operativen Tätigkeiten eingesetzt werden können.

(2) Ausrüstungsgegenstände, die alleiniges Eigentum der Agentur sind, stehen jederzeit uneingeschränkt für einen Einsatz zur Verfügung.

(3) Ausrüstungsgegenstände, bei denen die Agentur Miteigentümerin mit einem Anteil von über 50 % ist, stehen ebenfalls für den Einsatz gemäß einer nach Artikel 63 Absatz 5 geschlossenen Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur zur Verfügung.

(4) Die Agentur stellt die Kompatibilität und Interoperabilität der in dem Pool für technische Ausrüstung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände sicher.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 legt die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, soweit notwendig, technische Standards für den Einsatz von Ausrüstungsgegenständen bei den Tätigkeiten der Agentur fest. Von der Agentur beschaffte Ausrüstungsgegenstände, sei es zu deren Allein- oder Miteigentum, und Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum der Mitgliedstaaten stehen und in dem Pool für technische Ausrüstung aufgeführt sind, müssen diese Standards erfüllen.

(6) Auf der Grundlage eines Vorschlag des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur und der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen legt der Verwaltungsrat bis zum 31. März jedes Jahres das Mindestkontingent der technischen Ausrüstungsgegenstände fest, die benötigt werden, um den Bedarf der Agentur im Folgejahr zu decken, insbesondere hinsichtlich der Durchführung gemeinsamer Aktionen, Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr, darunter Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze. Die eigene Ausrüstung der Agentur wird bei dem Mindestkontingent der technischen Ausrüstungsgegenstände mitgezählt. In diesem Beschluss werden auch Vorschriften hinsichtlich des Einsatzes von technischer Ausrüstung in den operativen Tätigkeiten festgelegt.

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, ändert die Agentur dieses Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(7) Der Pool für technische Ausrüstung enthält das Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände, das die Agentur pro Art von Ausrüstungsgegenstand benötigt. Die Ausrüstungsgegenstände des Pools für technische Ausrüstung werden bei gemeinsamen Aktionen, Einsätzen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen eingesetzt.

(8) Der Pool für technische Ausrüstung umfasst einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze, der einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthält, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze werden auf der Grundlage der jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels geplant. Bezüglich der Ausrüstungsgegenstände auf der Liste des Bestands in diesem Pool können sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Ausnahmesituation im Sinne von Absatz 9 des vorliegenden Artikels berufen.

Der betroffene Mitgliedstaat verbringt die Ausrüstungsgegenstände auf dieser Liste zusammen mit den nötigen Fachleuten und technischem Personal so schnell wie möglich und in keinem Fall später als zehn Tage nach dem Datum, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde, an den Einsatzort.

Die Agentur trägt mit Ausrüstungsgegenständen, die ihr gemäß Artikel 63 Absatz 1 zur Verfügung stehen, zu diesem Pool bei.

(9) Die Mitgliedstaaten tragen zum Pool für technische Ausrüstung bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände gehört, stellen die Mitgliedstaaten ihre technische Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Artikel 65 Absatz 1 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen. Das Ersuchen der Agentur ist für größere technische Ausrüstungsgegenstände mindestens 45 Tage und für sonstige Ausrüstungsgegenstände mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Pool für technische Ausrüstung werden jedes Jahr überprüft.

(10) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat jährlich über die Bestimmungen hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung sowie den begrenzten Bestand an technischen Ausrüstungsgegenständen für einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze betrifft. Aus haushaltstechnischen Gründen fasst der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 31. März jedes Jahres.

(11) Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken gilt Artikel 39 Absatz 15 entsprechend.

(12) Sollte unerwarteter Bedarf an technischer Ausrüstung für eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken auftreten, nachdem das Mindestkontingent an technischen Ausrüstungsgegenständen festgelegt wurde, und sollte dieser Bedarf nicht aus dem Pool für technische Ausrüstung oder dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gedeckt werden können, stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag der Agentur die notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz nach Möglichkeit ad hoc zur Verfügung.

(13) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zu dem Pool für technische Ausrüstung gehörenden Ausrüstungsgegenstände. Wird das Mindestkontingent der für den Pool erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die Defizite auszugleichen. Der Verwaltungsrat informiert die Kommission über die Defizite und die von ihm eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt auch ihre eigene Einschätzung mit.

(14) Die Mitgliedstaaten registrieren in dem Pool für technische Ausrüstung alle Transport- und Betriebsmittel, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gegebenenfalls durch andere den Mitgliedstaaten mit dem klaren Ziel der Steigerung der operativen Kapazitäten der Agentur in Zukunft bereitgestellte, zweckbestimmte Unionsmittel angeschafft werden. Diese technischen Ausrüstungsgegenstände sind Teil des Mindestkontingents technischer Ausrüstungsgegenstände für das betreffende Jahr.

Auf eine Anfrage der Agentur im Rahmen von jährlichen bilateralen Verhandlungen, stellen die Mitgliedstaaten technische Ausrüstung, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder durch andere in Zukunft bereitgestellte, zweckgebundene Unionsmittel kofinanziert wurde, der Agentur gemäß dem ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes für den Einsatz zur Verfügung. Jeder Ausrüstungsgegenstand wird — wie in den jährlichen bilateralen Verhandlungen vorgesehen — für bis zu vier Monate zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein Ausrüstungsteil länger als vier Monate bereitzustellen. Im Falle einer operativen Tätigkeit gemäß Artikel 39 oder Artikel 42 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten sich nicht auf die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannte Ausnahmesituation berufen.

(15) Das Register des Pools für technische Ausrüstung wird von der Agentur wie folgt geführt:

a)
Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;
b)
Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);
c)
Gesamtzahl der benötigten Ausrüstungsgegenstände;
d)
gegebenenfalls benötigtes Personal;
e)
sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Instandhaltungsvorschriften, geltende nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige zur angemessenen Nutzung der Ausrüstungsgegenstände erhebliche Hinweise;
f)
Angabe, ob ein Ausrüstungsgegenstand aus Unionsmitteln finanziert wurde.

(16) Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind, zu 100 %. Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

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