Artikel 65 VO (EU) 2019/1896
Berichterstattung über die Kapazitäten der Agentur
(1) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors nimmt der Verwaltungsrat einen Jahresbericht über die Durchführung der Artikel 51, 55, 56, 57, 58, 63 und 64 (im Folgenden „Jahresbericht über die Durchführung” ) an und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(2) Der Jahresbericht über die Durchführung enthält insbesondere:
- a)
- die Anzahl des Personals, mit dem sich jeder Mitgliedstaat an der ständigen Reserve, einschließlich der Reserve für Soforteinsätze, und an dem Pool der Rückführungsbeobachter beteiligt;
- b)
- die Anzahl des Personals, mit dem sich die Agentur an der ständigen Reserve beteiligt;
- c)
- die Anzahl des Personals, das tatsächlich im Vorjahr von jedem Mitgliedstaat und der Agentur aus der ständigen Reserve entsandt wurde, aufgeschlüsselt nach Profilen;
- d)
- die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur in den Pool für technische Ausrüstung einbringen;
- e)
- die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur im Vorjahr aus dem Pool für technische Ausrüstung eingesetzt haben;
- f)
- Zusagen für den und Einsatz von Ausrüstung aus dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze;
- g)
- Entwicklung der personellen und technischen Kapazitäten der Agentur.
(3) Im Jahresbericht über die Durchführung werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 57 Absatz 9 und Artikel 64 Absatz 9 geltend gemacht haben, und ihm werden die Gründe und Informationen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat angegeben hat.
(4) Um eine transparente Vorgehensweise zu gewährleisten, informiert der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat vierteljährlich über die in Absatz 2 aufgeführten Punkte für das laufende Jahr.
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