Artikel 70 VO (EU) 2019/1896

Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

(1) Die Agentur erleichtert bei speziellen Maßnahmen die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich.

(2) Für die Zwecke von EUROSUR können der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Irland oder dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten oder über regionale Netze, die sich auf diese Übereinkünfte stützen, erfolgen. Die nationalen Koordinierungszentren dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit den entsprechenden Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs innerhalb von EUROSUR.

(3) Die Übereinkünfte nach Absatz 2 beschränken sich auf folgende Austausche von Informationen zwischen einem nationalen Koordinierungszentrum und der entsprechenden Behörde Irlands oder des Vereinigten Königreichs:

a)
Informationen, die im nationalen Lagebild des Mitgliedstaats enthalten sind, soweit solche Informationen der Agentur für die Zwecke des europäischen Lagebilds übermittelt wurden;
b)
Informationen, die von Irland oder dem Vereinigten Königreich zusammengestellt wurden und für die Zwecke des europäischen Lagebilds von Belang sind;
c)
Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

(4) Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Absatz 2 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaats an Irland oder das Vereinigte Königreich weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an Irland bzw. das Vereinigte Königreich weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

(5) Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an Drittstaaten oder sonstige Dritte ist untersagt.

(6) Die Übereinkünfte nach Absatz 2 umfassen Vorschriften bezüglich der finanziellen Kosten, die sich aus der Teilnahme Irlands oder des Vereinigten Königreichs an der Durchführung dieser Übereinkünfte ergeben.

(7) Zu der von der Agentur nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n, o und p zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von Rückkehraktionen der Mitgliedstaaten, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich beteiligt.

(8) Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen erzielt worden ist.

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