Artikel 71 VO (EU) 2019/1896

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g für die Zwecke der integrierten europäischen Grenzverwaltung und der Migrationspolitik mit Drittstaaten zusammen.

(2) Auf der Grundlage der politischen Prioritäten gemäß Artikel 8 Absatz 4 bietet die Agentur technische und operative Unterstützung für Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und personenbezogener Daten und im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(3) Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.

(4) Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung der Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung.

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