Artikel 72 VO (EU) 2019/1896
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können auf operativer Ebene mit einem oder mehreren Drittstaaten in den Bereichen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch umfassen und auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, anderer Formen von Vereinbarungen oder über regionale Netze, die sich auf diese Übereinkünfte stützen, erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten können in bilateralen und multilateralen Übereinkünften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bestimmungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 75 und Artikel 89 aufnehmen.
(3) Die bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Formen von Vereinbarungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, stehen im Einklang mit dem Unions- und Völkerrecht im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, und insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung. Bei der Umsetzung derartiger Übereinkünfte und Vereinbarungen bewerten die Mitgliedstaaten regelmäßig die allgemeine Situation in dem Drittstaat und berücksichtigen diese entsprechend und beachten Artikel 8.
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