Artikel 73 VO (EU) 2019/1896

Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittstaaten

(1) Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Agentur hält auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.

(2) Eine Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaatsbehörden nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch mit Blick auf den Schutz der Grundrechte und personenbezogener Daten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Verbot willkürlicher Inhaftierung und das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, und mit der Unterstützung der und in Zusammenarbeit mit den Delegationen der Union und gegebenenfalls den GSVP-Missionen und -Operationen.

(3) In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, wird durch die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen, die auf der in Artikel 76 Absatz 1 genannten Musterstatusvereinbarung beruht. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang des Einsatzes, Bestimmungen über zivil- und strafrechtliche Haftung, die Aufgaben und die Befugnisse der Teammitglieder, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung von Außenstellen und praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Einsätze sicher und sieht ein Beschwerdeverfahren vor. Zu den Bestimmungen der Statusvereinbarung, die Datenübermittlungen betreffen, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert, wenn diese Bestimmungen erheblich von der Musterstatusvereinbarung abweichen.

(4) Gegebenenfalls wird die Agentur auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen tätig, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittstaatsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht und der Politik der Union gemäß Artikel 76 Absatz 4 geschlossen wurden.

In den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Arbeitsvereinbarungen werden der Umfang, die Art und der Zweck der Zusammenarbeit dargelegt und mit der operativen Zusammenarbeit verknüpft. Derartige Arbeitsvereinbarungen können Bestimmungen über den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen sowie über die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 74 Absatz 3 umfassen.

Die Agentur stellt sicher, dass Drittstaaten, an die Informationen übermittelt wurde, diese Informationen nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Alle Arbeitsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen werden gemäß Artikel 76 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung geschlossen. Die Agentur muss um die vorherige Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ersuchen, sofern diese Arbeitsvereinbarungen die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen und wenn dies in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen ist.

(5) Die Agentur trägt zur Umsetzung der Außenpolitik der Union im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte bei.

(6) Die Agentur kann gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung von Drittstaaten und damit verbundene Tätigkeiten und im Bereich Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte und gemäß den Finanzregelungen für die Agentur auf den Weg bringen und finanzieren. Solche Projekte werden ins einheitliche Programmplanungsdokument gemäß Artikel 102 aufgenommen.

(7) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten und insbesondere über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der technischen und operativen Unterstützung auf dem Gebiet der Grenzverwaltung und der Rückkehr in Drittstaaten und der Entsendung von Verbindungsbeamten, und stellt ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Grundrechte zur Verfügung. Die Agentur veröffentlicht gemäß Artikel 114 Absatz 2 alle Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen, Pilotprojekte und Projekte zur fachlichen Unterstützung mit Drittstaaten.

(8) Die Agentur nimmt eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten in ihre Jahresberichte auf.

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