Artikel 74 VO (EU) 2019/1896

Technische und operative Unterstützung durch die Agentur für Drittstaaten

(1) Die Agentur kann die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten koordinieren und im Hinblick auf die integrierte europäische Grenzverwaltung technische und operative Unterstützung für Drittstaaten bereitstellen.

(2) Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats durchführen.

(3) Die Einsätze im Hoheitsgebiet eines Drittstaats werden in das gemäß Artikel 102 vom Verwaltungsrat angenommene jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und werden in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Einsatzplans durchgeführt, auf den sich die Agentur und der betreffende Drittstaat geeinigt haben. Grenzt ein Mitgliedstaat oder grenzen mehrere Mitgliedstaaten an den Drittstaat oder an das Einsatzgebiet des Drittstaats, müssen der Einsatzplan und jegliche Änderungen daran von diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten gebilligt werden. Die Artikel 38, 43, 46, 47 und 54 bis 57 gelten entsprechend für Entsendungen in Drittstaaten.

(4) Der Exekutivdirektor stellt die Sicherheit des in Drittstaaten entsandten Personals sicher.

Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterrichten Mitgliedstaaten den Exekutivdirektor über jegliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit ihrer Staatsangehörigen, falls sie in das Hoheitsgebiet bestimmter Drittstaaten entsandt würden.

Wenn die Sicherheit von in Drittstaaten entsandtem Personal nicht gewährleistet werden kann, ergreift der Exekutivdirektor geeignete Maßnahmen, indem er die entsprechenden Aspekte der technischen und operativen Unterstützung, die die Agentur dem jeweiligen Drittstaat leistet, aussetzt oder beendet.

(5) Unbeschadet der Entsendung von Mitgliedern der ständigen Reserve gemäß den Artikeln 54 bis 58 ist die Teilnahme der Mitgliedstaaten an Einsätzen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten freiwillig.

Zusätzlich zu den entsprechenden Mechanismen in Artikel 57 Absatz 9 und in Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat entscheiden, sich nicht an einer Aktion in dem jeweiligen Drittstaat zu beteiligen, wenn die Sicherheit seines teilnehmenden Personals nicht zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats gewährleistet werden kann. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, so legt er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den in Artikel 65 genannten Bericht aufzunehmen ist, ausführlich Gründe und Informationen zu dieser Situation dar. Diese Gründe und Informationen werden während der jährlichen bilateralen Verhandlungen oder spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt. Für die Entsendung des gemäß Artikel 56 abgeordneten Personals bedarf es der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats auf die Mitteilung der Agentur hin, die spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt werden muss.

(6) Die in Absatz 3 genannten Einsatzpläne können Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 75 und 89 umfassen.

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