Artikel 80 VO (EU) 2019/1896

Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie

(1) Die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung.

Die Agentur erarbeitet zu diesem Zweck unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan — einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur —, führt diese durch und entwickelt sie weiter.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet die Europäische Grenz- und Küstenwache, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land ausgewiesen, abgeschoben, ausgeliefert, zurückgeführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird, wenn dort u. a. die ernste Gefahr besteht, dass diese Person Opfer von Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird, oder wenn aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder politischen Anschauung ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre oder aber die Gefahr der Ausweisung, Abschiebung, Auslieferung oder Rückkehr in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Europäische Grenz- und Küstenwache den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen gefährdeten Personen Rechnung und geht im Rahmen ihres Mandats auf diese Bedürfnisse ein. Die Europäische Grenz- und Küstenwache trägt bei allen ihren Aktivitäten insbesondere den Rechten des Kindes Rechnung und sorgt dafür, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

(4) Bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben berücksichtigt die Agentur in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Berichte des in Artikel 108 genannten Konsultationsforums und die Berichte des Grundrechtsbeauftragten.

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