Artikel 81 VO (EU) 2019/1896
Verhaltenskodex
(1) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen für sämtliche von ihr koordinierten Grenzkontrolleinsätze und alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, geltenden Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei schutzbedürftigen Personen, einschließlich Kindern, unbegleiteter Minderjähriger und anderer gefährdeter Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besondere Aufmerksamkeit gilt.
(2) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen Verhaltenskodex für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze, der für alle von der Agentur koordinierten oder organisierten Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gilt und entwickelt diesen weiter. In diesem Verhaltenskodex werden gemeinsame Standardverfahren beschrieben, die die Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen vereinfachen und eine humane Rückkehr unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.
(3) Der Verhaltenskodex für die Rückkehr berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungsaktionen zu schaffen, sowie die Grundrechtsstrategie.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.