Artikel 82 VO (EU) 2019/1896

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

(1) Teammitglieder müssen Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen und Rückkehr sowie Aufgaben und Befugnisse, die für die Verwirklichung der Ziele der Verordnungen (EU) Nr. 656/2014 und (EU) 2016/399 und der Richtlinie 2008/115/EG erforderlich sind, wahrnehmen können.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch Teammitglieder unterliegt — insbesondere wenn dafür Exekutivbefugnisse erforderlich sind — der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und dem geltenden Unionsrecht, nationalen Recht und Völkerrecht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 656/2014, wie es im in Artikel 38 genannten Einsatzplan dargelegt ist.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse stellen die Teammitglieder die Achtung der Grundrechte uneingeschränkt sicher und halten das Unionsrecht und das Völkerrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

(4) Unbeschadet des Artikels 95 Absatz 1 hinsichtlich des Statutspersonals dürfen Teammitglieder Aufgaben und Befugnisse nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

(5) Der Einsatzmitgliedstaat kann der Agentur über den Koordinierungsbeamten zu Vorfällen im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Einsatzplan durch Teammitglieder — auch im Zusammenhang mit den Grundrechten — im Hinblick auf mögliche Folgemaßnahmen Bericht erstatten, was auch Disziplinarmaßnahmen einschließen kann.

(6) Mitglieder des Statutspersonals, die Teammitglieder sind, tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve. Teammitglieder, die von Mitgliedstaaten langfristig abgeordnet oder kurzfristig entsandt wurden, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird in dem in Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a erwähnten Beschluss des Verwaltungsrats angegeben, bei welchen Profilen aufgrund der speziellen Art der operativen Tätigkeit keine Uniform getragen werden muss.

Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Aktion, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzteams zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes auszuweisen, tragen alle Teammitglieder auf ihrer Uniform ein Kennzeichen zur persönlichen Identifizierung und eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis bei sich, der nach Aufforderung vorzulegen ist.

Die Gestaltung und die Spezifikationen der Uniformen des Statutspersonals werden mit einem Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors nach Eingang der Stellungnahme der Kommission festgelegt.

(7) Für an die Agentur abgeordnetes oder kurzfristig von einem Mitgliedstaat entsandtes Personal unterliegt die Möglichkeit, Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich zu führen und zu gebrauchen, dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats.

Die Möglichkeit des Statuspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich zu führen und zu gebrauchen, ist in den Rahmen- und Durchführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel und gemäß Anhang V geregelt.

Zur Durchführung dieses Absatzes kann der Exekutivdirektor Statutspersonal zum Führen und zum Gebrauch von Waffen im Einklang mit den vom Verwaltungsrat angenommenen Vorschriften gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b ermächtigen.

(8) Teammitgliedern, einschließlich Statutspersonal, wird vom Einsatzmitgliedstaat für die relevanten Profile die Wahrnehmung von Aufgaben während eines Einsatzes, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung, genehmigt und sie unterliegen entweder der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats oder, beim Statutspersonal, der Zustimmung der Agentur. Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats. Der Einsatzmitgliedstaat kann mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats beziehungsweise der Agentur Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in seinem Hoheitsgebiet in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats ermächtigen.

Der Einsatzmitgliedstaat kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, wenn sein Recht für die eigenen Grenzschutzbeamten oder für das eigene an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligte Personal das gleiche Verbot vorsehen. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(9) Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats in Einklang mit den einschlägigen internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und der Charta eingesetzt werden.

(10) Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat die Teammitglieder, Unionsdatenbanken, je nach Sachlage, über die nationalen Schnittstellen oder eine andere Art des Zugangs, die in den Rechtsakten der Union vorgesehen ist, mit denen diese Datenbanken eingerichtet wurden, abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Zugang zu Datenbanken effizient und wirksam ausgestaltet wird. Teammitglieder fragen nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse unbedingt notwendig sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über die nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Diese Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Einsatzmitgliedstaats.

(11) Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Entscheidungen zur Verweigerung von Visa an der Grenze gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats oder von Teammitgliedern getroffen, die der Einsatzmitgliedstaat dazu ermächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.

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