Artikel 86 VO (EU) 2019/1896

Allgemeine Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur

(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt interne Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, auch Vorschriften über den Datenschutzbeauftragten der Agentur.

Die Agentur kann in Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 interne Vorschriften über die Beschränkung der Anwendung der Artikel 14 bis 22 und Artikel 35 und 36 jener Verordnung erlassen. Insbesondere sieht die Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Rückkehr interne Vorschriften zur Beschränkung der Anwendung jener Vorschriften in Einzelfällen vor, sofern die Anwendung jener Vorschriften das Rückkehrverfahren gefährden würde. Bei solchen Beschränkungen wird der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet, sie müssen im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sein, und es müssen gegebenenfalls gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 spezifische Vorschriften vorgesehen werden.

(3) Die Agentur kann die in den Artikeln 49, 88 und 89 erwähnten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern eine solche Übermittlung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist. Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie bereitgestellt wurden. Die Agentur weist bei der Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation auf etwaige für den Zugriff auf diese oder die Verwendung dieser Daten geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hin, unter anderem bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzt die Agentur den Drittstaat oder die internationale Organisation davon in Kenntnis. Die Agentur stellt sicher, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation solchen Einschränkungen Folge leistet.

(4) Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten berühren weder die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, noch das Verbot der Weitergabe oder Einholung von Informationen nach Artikel 30 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(5) Die Mitgliedstaaten und die Agentur tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass die gemäß dieser Verordnung an Drittstaaten übermittelten oder weitergegebenen Informationen nicht an weitere Drittstaaten oder Dritte weitergeleitet werden. In alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die mit Drittstaaten mit Blick auf den Informationsaustausch geschlossen werden, sind diesbezügliche Bestimmungen aufzunehmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

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