Artikel 87 VO (EU) 2019/1896
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:
- a)
- Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß den Artikeln 37 bis 40;
- b)
- Erfüllung ihrer Aufgaben zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei vorbereitenden und Rückkehrtätigkeiten, dem Betrieb von Rückkehrverwaltungssystemen sowie der Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen und der Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten gemäß Artikel 48;
- c)
- Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD und den folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen gemäß Artikel 88: dem EASO, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der EFCA, der EMSA, der EASA und dem Netzwerkmanager des EATMN;
- d)
- Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust gemäß Artikel 90;
- e)
- Erstellung von Risikoanalysen durch die Agentur gemäß Artikel 29;
- f)
- Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 89;
- g)
- Betrieb des FADO-Systems gemäß Artikel 79;
- h)
- administrative Aufgaben.
(2) Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden, die Kommission, der EAD und die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und internationalen Organisationen, die der Agentur personenbezogene Daten übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken nach Absatz 1 diese Daten verarbeitet werden dürfen. Nur wenn zuvor festgestellt wurde, dass eine solche Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung vereinbar ist, und wenn der Lieferant der personenbezogenen Daten zustimmt, darf die Agentur im Einzelfall beschließen, die personenbezogenen Daten zu einem anderen, auch unter Absatz 1 fallenden Zweck verarbeiten. Die Agentur dokumentiert für jeden Einzelfall schriftlich, dass die Vereinbarkeit geprüft wurde.
(3) Die Agentur, die Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden, die Kommission, der EAD und die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf etwaige für den Zugriff auf solche oder die Verwendung solcher Daten geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung dieser Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der persönlichen Daten als notwendig erweisen, setzen sie die Empfänger hiervon in Kenntnis. Die Empfänger leisten den Einschränkungen Folge.
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