Artikel 95 VO (EU) 2019/1896

Personal

(1) Für das Statutspersonal gelten die Bestimmungen des Statuts, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2) Der Dienstort liegt grundsätzlich in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Agentur befindet.

(3) Statutspersonal, für das die Beschäftigungsbedingungen gilt, ist grundsätzlich zunächst für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren einzustellen. Verträge des Statutspersonals können grundsätzlich nur einmal und für einen befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Jede weitere Verlängerung erfolgt unbefristet.

(4) Für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 31 und 44 können als Verbindungs- oder Koordinierungsbeamte ausschließlich Mitglieder des Statutspersonals, die dem Statut oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen unterliegen, ernannt werden. Für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 55 können ausschließlich Mitglieder des Statutspersonals der Agentur, die dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegen, als Teammitglieder entsandt werden.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(6) Der Verwaltungsrat erlässt nach vorheriger Zustimmung der Kommission Regelungen in Bezug auf Personal aus den Mitgliedstaaten, das nach Artikel 56 an die Agentur abgeordnet werden soll, und aktualisiert diese bei Bedarf. Diese Regelungen umfassen insbesondere Finanzregelungen zu diesen Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. In diesen Regelungen wird die Tatsache berücksichtigt, dass das Personal abgeordnet wird, um als Teammitglieder entsandt zu werden, und dass sie die in Artikel 82 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Diese Regelungen enthalten Bestimmungen über die Entsendungsbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich der Verwaltungsrat um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.

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