Artikel 97 VO (EU) 2019/1896
Haftung
(1) Unbeschadet der Artikel 84 und 85 haftet die Agentur für all ihre Tätigkeiten, die sie gemäß dieser Verordnung durchgeführt hat.
(2) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(3) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Personal in Ausübung seines Amtes — auch im Zusammenhang mit der Ausübung von Exekutivbefugnissen — verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(5) Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 4 ist der Gerichtshof zuständig.
(6) Die persönliche Haftung des Statutspersonals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für es geltenden Beschäftigungsbedingungen.
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