Artikel 2 VO (EU) 2019/1916
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Luftleiteinrichtungen” aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind,
- b)
- „Betriebsstellung” die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird,
- c)
- „geschlossene Stellung” die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.
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