Artikel 2 VO (EU) 2019/1916

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Luftleiteinrichtungen” aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind,
b)
„Betriebsstellung” die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird,
c)
„geschlossene Stellung” die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.

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