Artikel 3 VO (EU) 2019/1916

Verwendungsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung im Hinblick auf die spezifischen Merkmale städtischer oder zwischenstädtischer Bereiche, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, untersagen.

(2) In Situationen oder Gebieten, in denen besondere Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme erforderlich ist, müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden. Dies kann in folgenden Fällen erforderlich sein:

a)
beim Rangieren, Rückwärtsfahren oder Parken des Fahrzeugs;
b)
bei geparktem Fahrzeug;
c)
beim Be- oder Entladen von Gütern.

(3) Für die Verwendung von Luftleiteinrichtungen bei intermodalen Beförderungsvorgängen gelten folgende Anforderungen:

a)
bei der Vorbereitung und während einer intermodalen Beförderung müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden;
b)
die Luftleiteinrichtungen dürfen auf jeder Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 25 mm herausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich der Luftleiteinrichtungen darf 2600 mm nicht überschreiten;

(4) defekte, nicht sichere oder mangelhafte Luftleiteinrichtungen müssen in geschlossener Stellung verbleiben oder, sofern möglich, unverzüglich entfernt werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a müssen sich Luftleiteinrichtungen nicht in geschlossener Stellung befinden, wenn sie gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.3.1.1.3, Teil C Nummer 1.3.1.1.3 und Teil D Nummer 1.4.1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht einziehbar oder einklappbar sein müssen, sofern die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen eingehalten werden.

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