Artikel 1 VO (EU) 2019/1927
Die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang B(a) des Protokolls 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Protokoll 1” ) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente.
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