Präambel VO (EU) 2019/1927
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates(2) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnet. Der Abschluss dieses Abkommens (im Folgenden das „Abkommen” ) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates(3) im Namen der Union angenommen.
- (2)
- Das Protokoll 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anhang B dieses Protokolls enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. In einem Zusatz zu diesem Anhang B (dem sogenannten Anhang B(a)) sind alternative Regeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Singapur festgelegt, die anstelle der in Anhang B aufgeführten Regeln angewandt werden können; dabei gilt jedoch ein jährliches Kontingent.
- (3)
- Erzeugnisse, für die die alternativen Vorschriften gemäß Anhang B(a) gelten, können in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen gemäß Anhang B(a) erfüllen.
- (4)
- Die in Anhang B(a) aufgeführten jährlichen Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.
- (5)
- Gemäß der entsprechenden Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) soll das Abkommen am 21. November 2019 in Kraft treten. Um die wirksame Verwaltung und die fristgerechte Anwendung der in Anhang B(a) aufgeführten Kontingente für Ursprungserzeugnisse zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten, damit die betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 1).
- (3)
Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (5)
Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 1).
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