Artikel 1 VO (EU) 2019/1939

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 5 werden die Wörter „und der Reparatur- und Wartungsinformationen” gestrichen;
b)
Absatz 43 wird gestrichen.
c)
folgender Absatz wird angefügt:

(57)
„Partikelzahl” die Gesamtzahl der festen Partikel im Abgas eines Fahrzeugs, die gemäß den in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49(*) aufgeführten Methoden der Verdünnung, Probenahme und Messung quantifiziert werden.

2.
die Artikel 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 2h werden gestrichen;
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, eines Fahrzeugs mit einem hinsichtlich der Emissionen genehmigten Motorsystem oder eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I nach, dass die Fahrzeuge oder Motorsysteme oder Motorenfamilien den Prüfungen unterzogen werden und den Anforderungen entsprechen, die in den Artikeln 4 und 14 sowie in den Anhängen III bis VIII, X, XIII und XIV genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX. Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen muss sich der Hersteller darüber hinaus an die Vorschriften in Anhang XVIII halten

Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller außerdem nach, dass die Anforderungen in Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(**) in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe erfüllt werden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/2400 für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

b)
die Absätze 1a, 1b und 1c werden gestrichen;
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Einbauvorschriften sowie, bei Zweistofffahrzeugen, auch mit den in Anhang XVIII Abschnitt 6 genannten zusätzlichen Einbauvorschriften.;

d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften.;

e)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gewährleistet der Hersteller gemäß den entsprechenden Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 die Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Erlangung einer Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit, einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung oder einer kraftstoffspezifischen Typgenehmigung.;

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen ;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Mit dem Antrag legt der Hersteller eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung jedes Konstruktionsmerkmals mit Auswirkungen auf die Emissionen, auf die Emissionsminderungsstrategie des Motorsystems und auf die Verfahren, mit denen das Motorsystem — direkt oder indirekt — seine emissionsrelevanten Ausgangsgrößen steuert, Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe sowie eine ausführliche Beschreibung des nach Anhang XIII Abschnitte 4 und 5 erforderlichen Warn- und Aufforderungssystems enthält. Die Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.

Die Dokumentation enthält die folgenden Unterlagen:

die Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 8;

eine Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie gemäß Anhang I Anlage 11 dieser Verordnung, damit die Genehmigungsbehörden beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie ordnungsgemäß eingesetzt wird.

Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen vor. In diesem Fall legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens den Entwurf der Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie vor.

Die Genehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand des vom Hersteller vorgelegten Entwurfs der Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die vorläufige Bewertung nach der in Anhang VI Anlage 2 beschriebenen Methode vor. Die Genehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.

Die vorläufige Bewertung für die zusätzliche Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen gilt für die Zwecke der Typgenehmigung für einen Zeitraum von 18 Monaten. Dieser Zeitraum kann um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis erbringt, dass keine neuen Technologien auf dem Markt verfügbar geworden sind, die zu einer Änderung der vorläufigen Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie führen würden.

Das Forum für den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchsetzung erstellt jedes Jahr eine Liste von zusätzlichen Emissionsstrategien, die von Genehmigungsbehörden als nicht zulässig angesehen werden; die Kommission macht diese für die Öffentlichkeit zugänglich.

c)
In Absatz 4 werden die Buchstaben d und g gestrichen.

5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen ;

b)
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

c)
in Absatz 1a wird Buchstabe b gestrichen;

6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ;

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen vor.;

c)
in Absatz 4 werden die Buchstaben c und d gestrichen;

7.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ;

b)
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.;

c)
Absatz 1 a wird wie folgt geändert:

i)
der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:” ;

ii)
Buchstabe b wird gestrichen;

8.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen ;

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen vor.;

9.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
der Titel erhält folgende Fassung:

Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen ;

b)
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

c)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

i)
der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:” ;

ii)
Buchstabe b wird gestrichen;

10.
Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen;
11.
In Artikel 17a werden folgende Absätze angefügt:

(3) Aus Gründen, die die Emissionen betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2021 die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motortypen, die den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission(****) nicht entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 müssen neue Typen von Fremdzündungsmotoren, Zweistoffmotoren vom Typ 1A und Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb) und mit solchen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge den höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl gemäß Anhang II Abschnitt 6.3 ab dem 1. Januar 2023 einhalten. Ab dem 1. Januar 2021 ist jedoch der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der Partikelzahl und der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der CO2-Masse in der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) auf dem Typgenehmigungsbogen für Überwachungszwecke anzugeben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 betrachten die nationalen Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Übereinstimmungsbescheinigungen für neue, mit Fremdzündungsmotoren, Zweistoffmotoren vom Typ 1A und Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb) ausgerüstete Fahrzeuge, die den höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl gemäß Anhang II Abschnitt 6.3 nicht einhalten und den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme. Ab dem 1. Januar 2022 ist jedoch der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der Partikelzahl und der Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters der CO2-Masse in der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) auf dem Typgenehmigungsbogen für Überwachungszwecke anzugeben.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Motoren, die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

Abweichend von Unterabsatz 3 untersagen die nationalen Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Fremdzündungsmotoren, neuen Zweistoffmotoren vom Typ 1A und neuen Zweistoffmotoren vom Typ 1B (im Zweistoffbetrieb), die den Anforderungen dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2019/1939 geänderten Fassung nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

12.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
13.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
14.
Anhang VI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert;
15.
Anhang VIII Abschnitt 5.1.2 erhält folgende Fassung:

5.1.2.
Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

A.1.2.1.
Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Motors hat der Hersteller die Anforderungen in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erfüllen, die mit den Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 in Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt wurden; es sind nur Korrekturen der Geschwindigkeitskurve und RCB-Korrekturen zulässig. Die CO2-Emissionen werden gemäß Tabelle A6/2 ohne Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Grenzwertemissionen bestimmt, wobei das Fahrzeug während der Prüfung ohne zusätzlicher Emissionsstrategie zu betreiben und als VH zu betrachten ist. Die in Anhang I Anlage 8a Teil I bis einschließlich Nummer 2.1 und Anlage 8b der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission genannten Prüfberichte sind den Typgenehmigungsbehörden mitsamt den Ergebnissen der Schadstoffemissionen vorzulegen.

Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde.

Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden.

Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.;

16.
in Anhang X wird nach Abschnitt 2.4.1.3 folgender Abschnitt eingefügt:

2.4.1.4.
Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission wird als gleichwertig mit Buchstabe E in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.;

17.
in Anhang XI, Anlage 1 werden im Muster des Beschreibungsbogens die Nummern 2 bis 2.3 gestrichen;
18.
in Anhang XIII erhält der zweite Absatz von Abschnitt 12 folgende Fassung:

„Diese Anlage findet Anwendung, wenn der Fahrzeughersteller eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung beantragt.” ;

19.
Anhang XVII wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).;

(**)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).;

(***)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).;

(****)

Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich zusätzlicher Emissionsstrategien, des Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, der Messung von Emissionen in Kaltstartphasen und der Verwendung transportabler Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) zur Messung der Partikelzahl in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 1).;

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