Präambel VO (EU) 2019/1939

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Vorschriften für die Meldung und Bewertung zusätzlicher Emissionsstrategien wurden kürzlich durch die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(2) für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge geändert. Die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(3) festgelegten Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sollten aus Gründen der Kohärenz angeglichen werden.
(2)
Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist eines der wesentlichen Elemente des Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge und ermöglicht die Überprüfung der Leistung von Emissionsminderungssystemen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs. Nach der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission müssen die Prüfungen mit einer transportablen Emissionsmesseinrichtung (PEMS), die die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen bewertet, durchgeführt werden. Der PEMS-Ansatz wird auch zur Prüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung verwendet.
(3)
Die Emissionsleistung schwerer Nutzfahrzeuge im Zeitraum nach einem Kaltstart wird derzeit nicht im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung oder der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bewertet. Im Anschluss an eine Überwachung, bei der Daten von Typgenehmigungsprüfungen und von Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gesammelt und analysiert wurden, war festgestellt worden, dass erhebliche Mengen der Gesamtmenge an NOx von der Analyse ausgeschlossen waren, da die Kaltstartphase nicht bewertet wurde. Um die tatsächlichen Emissionen besser zu repräsentieren, sollte das Messverfahren daher überarbeitet werden, um die Messung der Schadstoffemissionen während der Kaltstartphase des Motors einzubeziehen.
(4)
Partikelzahlmessungen unter Verwendung von PEMS wurden erfolgreich gemäß den Vorschriften für die Typgenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen durchgeführt(4). Im Anschluss an eine Pilotstudie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, in der eine Analyse der transportablen Partikelzahlmesseinrichtung für schwere Nutzfahrzeuge durchgeführt wurde, wird es als angemessen erachtet, eine ähnliche Anforderung in die Vorschriften für die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen aufzunehmen. Die Kommission wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 verpflichtet sein, den endgültigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl-Emissionen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts laufend zu überprüfen.
(5)
Der Kommission ist bewusst, dass bei Fahrzeugen mit einem Motor mit Fremdzündung oder einem Zweistoffmotor, die mit komprimiertem Erdgas (CNG), Flüssigerdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, technische Anpassungen erforderlich werden könnten, um die Einhaltung des Übereinstimmungsfaktors für die Partikelzahl zu gewährleisten. Um eine ausreichende Vorlaufzeit zu gewährleisten, damit die Hersteller von Gasmotoren ihre Produkte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ändern können, sollte eine Übergangsfrist für die Einhaltung des höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktors für Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, zugelassen werden.
(6)
Die mit dieser Verordnung eingeführten Anforderungen für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sollten nicht rückwirkend für Motoren und Fahrzeuge gelten, die vor der Einführung dieser Anforderungen typgenehmigt wurden. Die Änderungen in den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung sollten daher nur für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher neuer Typen von Motoren oder Fahrzeugen gelten, d. h. für Motoren oder Fahrzeuge, die gemäß den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen typgenehmigt wurden.
(7)
Die Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wurden in die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) aufgenommen, die ab dem 1. September 2020 gilt. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 über den Zugang zu diesen Informationen mit Wirkung von diesem Datum gestrichen werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

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