Artikel 1 VO (EU) 2019/1978

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Präsident des Amtes kann andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren an das Amt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates festzulegen sind, zulassen.

2.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Als Tag des Eingangs der Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der gesamte Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.

3.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ist es dem Amt nicht möglich, den Verwendungszweck einer Zahlung zu ermitteln, so bittet es den Einzahler der Zahlung, ihm diesen innerhalb von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Wird der Verwendungszweck nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, so gilt die Zahlung als nicht geleistet und wird an den Einzahler zurückerstattet.

4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystems des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der „Antragsteller” ) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR.

Der Antragsteller akzeptiert die Nutzungsbedingungen der vom Amt betriebenen sicheren elektronischen Kommunikationsplattform und verwendet diese Plattform für die Einreichung der in Unterabsatz 1 genannten Anträge und anderer Unterlagen, für die Entgegennahme von durch das Amt übermittelten Mitteilungen und Unterlagen, die Beantwortung solcher Mitteilungen und die Durchführung anderer Tätigkeiten.

Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf einem anderen Wege als über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 800 EUR.

b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, erstattet das Amt die Antragsgebühr bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.

5.
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Amt leistet keine Rückzahlungen für Beträge, die im Zusammenhang mit der Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes entrichtet wurden, es sei denn, beim Amt ist zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Sortenschutzrechts gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Erklärung auf Verzicht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingegangen. Verzichtserklärungen, die nach dem Jahrestag der Gewährung des Rechtes eingehen, werden bei diesen Zahlungen nicht berücksichtigt.

6.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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