Präambel VO (EU) 2019/1978

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission(2) kann der Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden das „Amt” ) andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren zulassen und führt diese anderen Zahlungsweisen in einer Liste auf. Um die Flexibilität zu erhöhen und die Verfahren zu vereinfachen, sollte diese Liste anderer Zahlungsweisen in die vom Verwaltungsrat des Amtes auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegten Vorschriften über die Arbeitsmethoden aufgenommen werden.
(2)
In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird festgelegt, welcher Tag als Tag des Zahlungseingangs gilt. Aufgrund der Erfahrungen mit der Abwicklung von Zahlungen ist es notwendig klarzustellen, dass der vollständige Betrag auf einem Bankkonto des Amtes eingegangen sein muss, um zu gewährleisten, dass keine Verpflichtungen gegenüber dem Amt ausstehen.
(3)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hat der Einzahler seinen Namen und den Zweck der Zahlung an das Amt schriftlich anzugeben. Kann der Zweck der Zahlung nicht ermittelt werden, übersendet das Amt innerhalb von zwei Monaten eine Mahnung. Um die Effizienz der Zahlungsabwicklung zu steigern, sollte diese Frist von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt werden.
(4)
Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Antragsgebühr festgelegt. Um die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens des Amtes zu fördern, sollte die Gebühr für die Einreichung von Anträgen auf anderem Wege, beispielsweise als Papieranträge, von 650 EUR auf 800 EUR angehoben werden. Zudem haben Erfahrungen in der Praxis gezeigt, dass die Nutzung des elektronischen Online-Antragsverfahrens effizienter würde, wenn ergänzend auch für den übrigen Schriftwechsel mit dem Amt die Nutzung der papierlosen Kommunikationsplattform des Amtes verpflichtend gemacht würde.
(5)
Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein, wenn der Antrag nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ungültig ist. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die gesamte Antragsgebühr erstattet werden.
(6)
In Bezug auf die Jahresgebühr sieht Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vor, dass das Amt keine Rückzahlungen für Beträge leistet, die für die Aufrechterhaltung eines erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes gezahlt wurden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Sinne einer verbesserten Transparenz eine Rückzahlung gewährt werden kann, wenn das Amt zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Rechts eine Verzichtserklärung erhalten hat.
(7)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Höhe der Gebühren festgelegt, die für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist (im Folgenden „Prüfungsgebühren” ), an das Amt zu entrichten sind.
(8)
Der Verwaltungsrat des Amtes hat beschlossen, den Grundsatz der 100%igen Kostendeckung anzuwenden, sodass Erstattungen an die Prüfungsstellen auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Prüfungskosten erfolgen.
(9)
Zudem haben die Erfahrungen im Zusammenhang mit der technischen Prüfung gezeigt, dass die Prüfungsgebühren sich für manche Kostengruppen im Laufe der Zeit ändern können. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten daher den Gesamtbetrag der Gebühren für die jeweiligen Kostengruppen widerspiegeln, den das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für alle betroffenen Kostengruppen geändert werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Diese Verordnung sollte ab dem 1. April 2020 gelten, damit das Amt und die beteiligten Akteure genügend Zeit haben, sich auf diese Änderungen einzurichten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).

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