Artikel 3 VO (EU) 2019/2015

Pflichten der Lieferanten

(1) Lieferanten von Lichtquellen stellen sicher, dass

a)
jede Lichtquelle, die als eigenständiges Produkt (d. h. nicht in einem umgebenden Produkt) in einer Verpackung in Verkehr gebracht wird, mit einem auf der Verpackung aufgedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;
b)
die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;
c)
das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;
d)
der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;
e)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Lichtquellenmodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
f)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Lichtquellenmodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
g)
den Händlern für jedes Lichtquellenmodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entspricht;
h)
den Händlern für jedes Lichtquellenmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang V bereitgestellt wird;
i)
abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 auf Anfrage von Händlern gemäß Artikel 4 Buchstabe e gedruckte Labels zur Neukennzeichnung von Produkten als Aufkleber bereitgestellt werden, die dieselbe Größe aufweisen wie die bereits vorhandenen Labels.

(1a) Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.

(2) Die Lieferanten von umgebenden Produkten müssen

a)
die in Anhang V Nummer 2 genannten Informationen zu der/den enthaltenen Lichtquelle(n) bereitstellen;
b)
auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden Informationen darüber bereitstellen, wie Lichtquellen zur Nachprüfung ohne dauerhafte Beschädigung der Lichtquelle entnommen werden können.

(3) Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang II berechnet.

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